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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/687 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 hinsichtlich Schlachttieruntersuchungen in Schlachtbetrieben, Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und Fleischuntersuchungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/687 vom 07.04.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1 insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7 Buchstaben a, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 2 enthält gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 besondere Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Schlachttieruntersuchungen in Schlachtbetrieben, Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und Fleischuntersuchungen.

(2) Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 beziehen sich auf Tuberkulose und Brucellose. Die wissenschaftlichen Bezeichnungen dieser Seuchen wurden durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in "Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex ( M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)" bzw."Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis" geändert. Daher ist es notwendig, ihre Bezeichnungen in Artikel 3 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu ändern.

(3) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 4 sind die Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" bezüglich der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex und der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis festgelegt. Dieser Status wird gemäß der genannten Delegierten Verordnung auf Ebene des Betriebs gewährt, in dem die Tiere gehalten werden, und nicht auf Herdenebene. Die Artikel 3 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 beziehen sich auf Tiere, die nicht amtlich für tuberkulose- und brucellosefrei erklärt wurden. Aus Gründen der Kohärenz ist es notwendig, diese Artikel dahin gehend zu ändern, dass sie auf die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/689 zum Status "seuchenfrei" verweisen.

(4) In Artikel 4 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Begriff Sperrzone als eine Zone definiert, in der Verbringungen bestimmter Tiere Beschränkungen unterliegen. Gemäß Artikel 126

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(Stand: 07.04.2025)

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