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Beschluss (GASP) 2025/779 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern
(ABl. L 2025/779 vom 15.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 8. Dezember 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP 1 angenommen, der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt.
(2) Im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP sind die außen- und sicherheitspolitischen Kriterien festgelegt, anhand derer jeder Mitgliedstaat Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen auf Einzelfallbasis prüfen muss. Seit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP haben eine Reihe von Entwicklungen sowohl auf internationaler als auch auf Unionsebene dazu geführt, dass diese Kriterien überprüft und neue Verpflichtungen und Zusagen zur Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen auferlegt werden müssen.
(3) Der Rat hat am 16. September 2019 Schlussfolgerungen zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP angenommen, mit denen die Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" (COARM) beauftragt wurde, die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts erneut zu bewerten.
(4) Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will. Dazu gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
(5) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union setzt sich die Union für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, unter anderem um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern und den Frieden und die internationale Sicherheit zu erhalten.
(6) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von den Verordnungen (EU) 2021/821 2 und (EU) 2025/41 3 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(7) Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern streben, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über bestimmte Bestimmungsländer und über Genehmigungsverweigerungen, Waffenausfuhrpolitiken und, soweit erforderlich, die Überwachung der Endverwendung, indem sie sich über ihre Risikobewertung beraten und mögliche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz und zur Förderung der Einheit und Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union ermitteln.
(8) Es ist daher angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei den Regeln über Ausfuhrgenehmigungen weiter zu verstärken und die Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu fördern. Ferner ist es notwendig, überarbeitete Kriterien festzulegen, anhand deren die Kontrolle der Verbringung solcher Technologie beurteilt werden soll, und diesen Kriterien Geltung zu verschaffen. Diese Ziele können durch eine Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP erreicht werden, um hohe gemeinsame Standards bei der Durchführung der Kontrolle der Verbringung solcher Technologie und solcher Güter zu gewährleisten.
(9) Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP sollte daher geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
" Artikel 2 Kriterien
(1) Kriterium 1
(Stand: 17.04.2025)
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