Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/840 der Kommission vom 25. März 2025 zur Anerkennung bestimmter Projekte im Bereich kritische Rohstoffe als strategische Projekte gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1904)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2025/840 vom 30.04.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 und zur Sicherung der Versorgung der Union mit kritischen Rohstoffen ermittelt die Kommission Projekte für die Gewinnung, die Verarbeitung, das Recycling und die Substitution strategischer Rohstoffe, um solche Projekte als strategische Projekte innerhalb des in Artikel 7 der genannten Verordnung festgelegten Rahmens anzuerkennen.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1252 veröffentlichte die Kommission am 23. Mai 2024 eine Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen zur Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt 2 mit Stichtag 22. August 2024.

(3) Nach Einreichung der Anträge unterrichtete die Kommission die Antragsteller am 20. September 2024 darüber, ob sie die vorgelegten Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 für vollständig hielt. Wurde ein Antrag für unvollständig befunden, forderte die Kommission den Antragsteller auf, innerhalb einer kurzen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlich sind.

(4) Zum Stichtag 22. August 2024 waren 124 Anträge zu vorgeschlagenen Projekten in Mitgliedstaaten eingegangen, von denen die Kommission 122 gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 für vollständig hielt.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1252 hat die Kommission den mit Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden "Ausschuss") über die Anträge unterrichtet, die sie für vollständig hielt.

(6) Nach dieser Vollständigkeitsprüfung übermittelte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1252 den Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist, die vollständigen Anträge.

(7) Die Kommission hat diese Anträge anhand der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 genannten Kriterien und mit Unterstützung externer Sachverständiger mit Fachkenntnissen in den Bereichen Technik, Finanzen, Umwelt, Soziales und Governance (ESG) eines Projekts sowie der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen (UNFC) 3 bewertet. Die Kommission bewertete ohne Hinzuziehung der externen Sachverständigen diejenigen Anträge, die eindeutig nicht die Bewertungskriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 erfüllten. Grundlage für diesen Beschluss bildete das konsolidierte Gutachten der externen Sachverständigen.

(8) Insbesondere hat die Kommission diese Anträge im Hinblick auf ihren Beitrag zur Sicherheit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen, auf technische Durchführbarkeit, nachhaltige Umsetzung und auf ihre grenzüberschreitenden Vorteile bewertet und die Projekte, die alle Kriterien des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 erfüllen und daher als strategische Projekte gemäß der genannten Verordnung anerkannt werden sollten, im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(9) Die Kommission hat dem Ausschuss ihre Einschätzung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 vorgelegt. Bei keinem der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Projekte wurde von den Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet von den vorgeschlagenen Projekten betroffen ist, Einspruch gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1252 erhoben.

(10) Die Kommission sollte alle Antragsteller, die die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt beantragen, über die Annahme dieses Beschlusses unterrichten. Insbesondere sollte die Kommission alle Antragsteller im Einklang mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen sensiblen, vertraulichen und als Verschlusssache eingestuften Informationen gemäß Artikel 46

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.11.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion