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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2025/844 - UN-Regelung Nr. 59 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen

(ABl. L 2025/844 vom 30.04.2025)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 03 - Datum des Inkrafttretens: 25. September 2020

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2015/63

ECE/TRANS/WP.29/2020/7

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Austauschauspuffschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Schalldämpferanlagen" bezeichnet einen vollständigen Satz von Bauteilen, die zur Dämpfung des von einem Motor eines Kraftfahrzeugs, dessen Ansaugung und dessen Auspuff erzeugten Geräusches erforderlich sind;

2.2. "Auspuffschalldämpferanlage" bezeichnet einen vollständigen Satz von Bauteilen, die zur Dämpfung des vom Motor eines Kraftfahrzeugs und dessen Auspuff erzeugten Geräusches erforderlich sind;

2.3. "Auspuffschalldämpferanlage oder Bauteil einer Auspuffschalldämpferanlage mit variabler Geometrie" bezeichnet eine Auspuffschalldämpferanlage oder ein Bauteil einer Auspuffschalldämpferanlagemit einem oder mehreren beweglichen Teilen oder Einrichtungen, durch die mittels Änderung der Geometrie der Auspuffschalldämpferanlage oder eines Bauteils der Auspuffschalldämpferanlage deren Schallminderungsleistung geändert werden kann (z.B. bewegliche Teile oder Einrichtungen, die die Geräuschminderungsleistung ändern, indem ein oder mehrere Ventile im Abgasstrom in Abhängigkeit von unterschiedlichen Fahr- oder Motorbedingungen (U/min, Last, Geschwindigkeit usw.) geöffnet oder geschlossen werden));

2.4. "Bauteil einer Schalldämpferanlage" bezeichnet eines der einzelnen Bauteile, die gemeinsam die Auspuffschalldämpferanlage bilden (z.B. der eigentliche Schalldämpfer, die Expansionskammer, der Resonator);

2.5. "Auspuffschalldämpferanlagen unterschiedlicher typen" bezeichnet Auspuffschalldämpferanlagen, die sich mindestens in einem der folgenden Punkte wesentlich voneinander unterscheiden:

2.5.1. Handelsnamen oder Handelsmarken ihrer Bauteile;

2.5.2. Eigenschaften der Werkstoffe, aus denen ihre Bauteile bestehen, ausgenommen die Oberflächenbehandlung dieser Bauteile;

2.5.3. Form oder Größe ihrer Bauteile;

2.5.4. Funktionsweise mindestens eines ihrer Bauteile;

2.5.5. Anordnung ihrer Bauteile;

2.5.6. Anzahl der Auspuffschalldämpferanlagen oder Bauteile;

2.6. "Austauschauspuffschalldämpferanlage oder Bauteile dieser Anlage" bezeichnet jedes Teil der Auspuffschalldämpferanlage gemäß Absatz 2.2, das anstelle des bei der Vorführung zur Typgenehmigung nach dieser Regelung am Fahrzeug vorhandenen Teils angebracht wird;

2.7. "Konstruktionsfamilie von Austauschauspuffschalldämpferanlagen oder von Bauteilen von Austauschanlagen" bezeichnet Auspuffschalldämpferanlagen oder deren Bauteile, die bei identischen Merkmalen gemäß Absatz 6.4.1 der gleichen Konstruktionsfamilie angehören;

2.8. "Genehmigung einer Austauschauspuffschalldämpferanlage oder von Bauteilen dieser Anlage" bezeichnet die Genehmigung einer Auspuffschalldämpferanlage oder eines Teils dieser Anlage, das sich für einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen hinsichtlich der Begrenzung ihres Geräuschpegels eignet;

2.9. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich untereinander in wesentlichen Merkmalen wie den Folgenden nicht unterscheiden:

2.9.1. Bauart des Motors (z.B. Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor, Zwei- oder Viertaktmotor, Hub- oder Kreiskolbenmotor), Anzahl und Hubraum der Zylinder, Anzahl und Art der Vergaser bzw. der Einspritzanlage, Anordnung der Ventile oder Bauart des Elektromotors;

2.9.2. "höchste Nennleistung" oder "Pn" bezeichnet die in kW ausgedrückte Motorleistung, die nach dem Verfahren gemäß der UN-Regelung Nr. 85 gemessen wird. Fällt die höchste Nennleistung und die entsprechende Nenndrehzahl des Motors jedoch nur aufgrund unterschiedlicher Motorsteuerungen unterschiedlich aus, so können Fahrzeuge als typgleich angesehen werden.

2.9.3.

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