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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten

(ABl. L 2025/848 vom 07.05.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5b Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Registrierung vertrauender Beteiligter, die beabsichtigen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Bereitstellung öffentlicher oder privater digitaler Dienste auf europäische Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") zurückzugreifen, sollten die Mitgliedstaaten nationale Register der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten einrichten und führen.

(2) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Normen und technische Spezifikationen. Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Zertifizierung der Brieftaschen zu gewährleisten, beruhen die in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen auf den Arbeiten, die im Zuge der Empfehlung (EU) 2021/946 2 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem dazugehörigen Referenzrahmen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte die Kommission diese Verordnung überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, damit sie mit globalen Entwicklungen, der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt hält und den bewährten Verfahren des Binnenmarkts folgt.

(3) Um einen breiten Zugang zu den Registern sicherzustellen und die Interoperabilität zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sowohl vom Menschen lesbare als auch maschinenlesbare Schnittstellen einrichten, die den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Anbieter von Zugangszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte sollten für die Zwecke der Ausstellung dieser Zertifikate gegebenenfalls auch auf diese Schnittstellen zurückgreifen können.

(4) Da die Registrierungsregelungen den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten klare Anleitungen für das Registrierungsverfahren an die Hand geben, sollten die Mitgliedstaaten die Registrierungsregelungen für das in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtete nationale Register festlegen und veröffentlichen.

(5) Mit der Registrierung der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten soll durch eine größere Transparenz Vertrauen bei der Verwendung von Brieftaschen aufgebaut werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die einschlägigen Informationen in einer Form zur Verfügung stellen, die sowohl vom Menschen lesbar als auch maschinenlesbar ist. Hierzu sollten die auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten den nationalen Registern die erforderlichen Informationen, einschließlich ihrer Befugnisse, übermitteln.

(6) Darüber hinaus sollten die auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten aus Gründen der Transparenz erklären, ob sie beabsichtigen, auf die elektronische Identifizierung natürlicher Personen zurückzugreifen.

(7) Um sicherzustellen, dass das Registrierungsverfahren kosteneffizient ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken steht, sollten die Registrierstellen leicht zu verwendende Online-Verfahren und gegebenenfalls automatisierte Verfahren für die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten einrichten. Die Registrierstellen sollten Anträge auf Registrierung unverzüglich prüfen.

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(Stand: 19.08.2025)

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