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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1730 der Kommission vom 15. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 in Bezug auf geltende Standards bzw. Normen und Spezifikationen
(ABl. L 2026/1730 vom 22.07.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5b Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung europäischer Brieftaschen für die digitale Identität zu gewährleisten, beruhen die technischen Spezifikationen für die Brieftaschen auf den Arbeiten, die auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission 2 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem Referenzrahmen. Da sich die Architektur und der Referenzrahmen seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 der Kommission 3 erheblich weiterentwickelt haben, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 nun geändert werden, um sie an die neuen Standards bzw. Normen, Spezifikationen und Verfahren anzupassen. Um die Interoperabilität zwischen den Registern auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter zu fördern, wurden zusammen mit der Architektur und dem Referenzrahmen die einschlägigen technischen Spezifikationen für ein gemeinsames Format und eine gemeinsame Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) für Registrierungsinformationen auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter entwickelt.
(2) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde eine Reihe von Standards bzw. Normen ausgewählt, um die für die Registrierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten geltenden Anforderungen zu erfüllen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Diese Standards bzw. Normen sollten erforderlichenfalls angepasst oder ergänzt werden, um ein hohes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Registrierung und Identifizierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten zu gewährleisten und gleichzeitig die grenzübergreifende Interoperabilität und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern. Im Einklang mit diesem Ziel werden mit dieser Verordnung die geltenden technischen Standards bzw. Normen und Informationsanforderungen für die Registrierung der Verknüpfung zwischen Vermittlern und den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten, in deren Namen sie handeln, aktualisiert und die Zertifikatsprofile für die unter diese Verordnung fallenden Zertifikate harmonisiert.
(3) Damit Einzelbrieftaschen validieren können, dass die von einem auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten abgefragten Daten unter die registrierte beabsichtigte Verwendung fallen, sollten die Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte Registrierungszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte automatisch und unverzüglich nach der Registrierung ausstellen.
(4) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört und gab am 17. April 2026 seine Stellungnahme ab 7.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/848
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Richtigkeit, Gültigkeit, Echtheit und Integrität der nach Anhang I Nummern 1 bis 6 und 11 bis 16 verlangten Informationen;"
2. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.
3. In Artikel 6 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Registrierstellen erheben die in Anhang I Nummern 7 bis 10 genannten Informationen ausschließlich zu Transparenzzwecken automatisch und wenden unbeschadet des Artikels 5b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf diese Informationen keinen Vorabgenehmigungsprozess an."
(Stand: 24.07.2026)
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