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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/852 des Rates vom 14. April 2025 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 2025/852 vom 05.05.2025)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2) Mit einem am 5. November 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte die Slowakei bei der Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für bestimmte Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen und die Nutzung dieser dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer solchen Beschränkung (im Folgenden "Sondermaßnahme") unterliegt.

(3) Die beantragte Sondermaßnahme gilt für nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzte Fahrzeuge, d. h. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Krafträder der Klasse L1e und L3e gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Die erfassten Umsätze sind der Kauf, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr dieser Fahrzeuge sowie deren Leasing. Die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug schließt außerdem Ausgaben für Ersatzteile, Zubehör, Dienstleistungen und Kraftstoffe ein, die für diese Fahrzeuge bestimmt sind.

(4) Bestimmte Fahrzeuge sollten vom Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen werden, da ihre private Nutzung wegen der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als unerheblich gelten kann. Daher sollte die Sonderregelung nicht für Kraftfahrzeuge oder Krafträder gelten, die zum Zwecke des Weiterverkaufs, des Vermietens oder Verleasens gekauft wurden oder die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt (einschließlich Taxidienstleistungen), für Fahrunterricht, für Testzwecke oder als Ersatz für in Reparatur befindliche Fahrzeuge eingesetzt werden.

(5) Mit Schreiben vom 29. November 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag der Slowakei in Kenntnis. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 teilte die Kommission der Slowakei mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6) Die Slowakei hat in ihrem Antrag die Gründe erläutert, warum der Satz für die Begrenzung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf 50 % festgelegt werden sollte. Die Slowakei stützte sich dabei auf Daten, die bei Kontrolltätigkeiten und Prüfungen sowie im Rahmen einer Umfrage bei Unternehmen erhoben wurden. Der Slowakei zufolge ergab die Analyse dieser Daten, dass der Satz von 50 % ein zutreffendes Bild für die Aufteilung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung der Fahrzeuge ist, die Gegenstand der Sondermaßnahme sind.

(7) Die Slowakei macht geltend, dass sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert, da die Steuererhebung vereinfacht und Steuerhinterziehung mittels nicht ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen verhindert wird. Aus diesen Gründen hält es die Kommission für angemessen, die Slowakei zu ermächtigen, die Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2028 anzuwenden.

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(Stand: 05.05.2025)

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