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2025/891 - UN-Regelung Nr. 125 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfelds des Fahrers nach vorn
(ABl. L 2025/891 vom 21.05.2025)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/ zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 03 - Datum des Inkrafttretens: 17. Mai 2025
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2016/15
ECE/TRANS/WP.29/2021/22
ECE/TRANS/WP.29/2021/100
ECE/TRANS/WP.29/2022/24
ECE/TRANS/WP.29/2022/122
ECE/TRANS/WP.29/2023/22 (geändert durch Absatz 92 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1171)
ECE/TRANS/WP.29/2024/97
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2018/116 - Regelung Nr. 125 [2018] Regelung Nr. 125 |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese UN-Regelung gilt für das Sichtfeld der Fahrer bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 1 in einem Winkel von 180° nach vorn.
1.2. Sie soll sicherstellen, dass ein angemessenes Sichtfeld vorhanden ist, wenn die Windschutzscheibe und die übrigen verglasten Flächen trocken und sauber sind.
1.3. Die Anforderungen dieser UN-Regelung sind so formuliert, dass sie auf Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Linkslenkung anwendbar sind. Auf Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Rechtslenkung sind diese Anforderungen, gegebenenfalls durch Umkehrung der Kriterien, sinngemäß anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugtyps" bezeichnet das vollständige Verfahren, nach dem eine Vertragspartei des Übereinkommens bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp den technischen Anforderungen dieser Regelung entspricht.2.2. "Fahrzeugtyp hinsichtlich des Sichtfelds" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
2.2.1. den innerhalb des in Absatz 1 genannten Bereichs liegenden äußeren und inneren Formen und Anordnungen, die Einfluss auf die Sichtverhältnisse haben können, und
2.2.2. der Form und den Abmessungen der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung.
2.3. "Dreidimensionales Bezugssystem" bezeichnet ein aus einer vertikalen Längsebene X-Z, einer horizontalen Ebene X-Y und einer vertikalen Querebene Y-Z bestehendes Bezugssystem, das dazu verwendet wird, die Lage von in den Konstruktionszeichnungen festgelegten Punkten und ihre tatsächliche Lage am Fahrzeug einander räumlich zuzuordnen. Das Verfahren zur Ausrichtung des Fahrzeugs im Bezugssystem ist in der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (M.R.1) Beiblatt 6 2 beschrieben; alle auf den Bodennullpunkt bezogenen Koordinaten sind für ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand2 und mit einem Fahrgast mit einer Masse von 75 kg ± 1 % auf dem Vordersitz zu berechnen.
2.3.1. Fahrzeuge mit einer Radaufhängung, die die Veränderung der Bodenfreiheit ermöglicht, sind unter den vom Hersteller angegebenen normalen Betriebsbedingungen zu prüfen.
2.4. "Primäre Bezugspunkte" bezeichnet Vertiefungen, Oberflächen, Markierungen und Kennzeichen am Fahrzeugaufbau. Die Art der verwendeten Markierungen, die Lage jeder dieser Markierungen im Verhältnis zur der x-, y- und z-Achse des dreidimensionalen Bezugssystems und zur Konstruktionsbodenebene sind vom Hersteller anzugeben. Diese Markierungen können die für die Prüfung der Karosseriemontage verwendeten Punkte sein.
2.5. "Rückenlehnenwinkel" bezeichnet den in der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (M.R.1) Beiblatt 6 Absätze 1.2.6 oder 1.2.7 definierten Winkel.
2.6. "Tatsächlicher Rückenlehnenwinkel" bezeichnet den in der M.R.1 Beiblatt 6 Absatz 1.2.6 definierten Winkel.
2.7. "Konstruktiv festgelegter Rückenlehnenwinkel" bezeichnet den in der M.R.1 Beiblatt 6 Absatz 1.2.7 definierten Winkel.
2.8. "V-Punkte" bezeichnet Punkte, deren Lage im Fahrgastraum bestimmt ist als Funktion vertikaler Längsebenen durch die Mitten der am weitesten außen liegenden vorgesehenen Sitzpositionen der Vordersitze und in Bezug auf den R-Punkt sowie auf den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel, die zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen an das Sichtfeld verwendet werden.
(Stand: 22.10.2025)
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