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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung (EU) 2025/1021 der Kommission vom 22. Mai 2025 zu Mobilitätsarmut: Gewährleistung einer erschwinglichen, zugänglichen und fairen Mobilität

(ABl. L 2025/1021 vom 26.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte 1 besagt, dass jede Person das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, darunter auch Verkehrsdiensten, hat und dass Hilfsbedürftigen Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt wird. Verkehrsmittel ermöglichen auch den Zugang zu anderen Tätigkeiten wie Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung, die für die aktive Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund gibt die Mobilitätsarmut, insbesondere von benachteiligten Gruppen, zunehmend Anlass zur Sorge, da sie den Zugang zu diesen Tätigkeiten gefährdet und somit zu sozialer Ausgrenzung beiträgt.

(2) Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 2 wird dargelegt, dass eine angemessene Verkehrsinfrastruktur eine Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist, da sie insbesondere die Logistik, die bedarfsorientierte Fertigung und die Mobilität von Personen, Waren und Dienstleistungen unterstützt. Wie Forschungsergebnisse auch zeigen, spielt Mobilität eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung, das Wohlergehen und die soziale Gerechtigkeit, da sie den Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen, auch für von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen und bestimmte benachteiligte Gruppen der Gesellschaft, unterstützt 3. Mobilität kann zu mehr Generationengerechtigkeit und Solidarität beitragen.

(3) Der Klima-Sozialfonds wurde eingerichtet, um im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die potenziellen negativen Verteilungsfolgen anzugehen und abzumildern, die mit der Ausweitung des CO2-Emissionshandels in der EU auf Gebäude und Straßenverkehr, dem neuen Emissionshandelssystem (EHS 2), verbunden sind. Der Klima-Sozialfonds soll zwischen 2026 und 2032 die Summe von 86,7 Mrd. EUR mobilisieren, um benachteiligte Haushalte, Verkehrsteilnehmer und Kleinstunternehmen, die besonders von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, zu unterstützen. Um Zugang zu diesen Mitteln zu erhalten, müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Klima-Sozialpläne bis zum 30. Juni 2025 vorlegen und die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreichen. Mit dieser Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen unterstützt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können den Klima-Sozialfonds nutzen, um strukturelle Maßnahmen und Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung von Gebäuden zu unterstützen und saubere Mobilitätslösungen zu fördern, sofern diese Initiativen hauptsächlich auf benachteiligte Haushalte, Kleinstunternehmen oder Verkehrsteilnehmer ausgerichtet sind. Zu den förderfähigen verkehrsbezogenen Maßnahmen und Investitionen gehören die Schaffung von Anreizen für die Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel, die Unterstützung privater und öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften, bei der Entwicklung und Bereitstellung von nachhaltiger Mobilität auf Abruf sowie von Diensten der geteilten Mobilität und Angeboten für aktive Mobilität, die Erleichterung des Zugangs zu emissionsfreien Fahrzeugen und Fahrrädern, der Ausbau der Auflade- und Betankungsinfrastruktur sowie die Unterstützung der Entwicklung eines Marktes für emissionsfreie Gebrauchtfahrzeuge.

(5) In Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds 5 wurde die erste und einzige unionsweite Definition von Mobilitätsarmut für die Zwecke der Verordnung eingeführt. Der Begriff bezeichnet "den Umstand, dass Einzelpersonen und Haushalte nicht in der Lage sind oder Schwierigkeiten dabei haben, die Kosten für privaten oder öffentlichen Verkehr zu tragen, oder dass sie keinen oder nur beschränkten Zugang zu Verkehrsmitteln haben, die für ihren Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Dienstleistungen und Tätigkeiten erforderlich sind, unter Berücksichtigung des nationalen und des räumlichen Kontexts".

(6) In Bezug auf die Definition von Mobilitätsarmut in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds lassen sich die folgenden drei Dimensionen unterscheiden:

  1. Erschwinglichkeit: die Fähigkeit von Einzelpersonen und Haushalten, sich private oder öffentliche Verkehrsmittel zu leisten;
  2. Verfügbarkeit von Mobilität: das Vorhandensein und die Häufigkeit von Verkehrsdiensten;
  3. Zugänglichkeit: die Fähigkeit von Einzelpersonen und Haushalten, grundlegende sozioökonomische Dienstleistungen und Tätigkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erreichen.

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