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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1122 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UN-Regelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UN-Regelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1122 vom 12.08.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 3 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sind unter anderem folgende UN-Regelungen aufgeführt: Nr. 34 2, Nr. 79 3, Nr. 100 4, Nr. 117 5, Nr. 127 6 und Nr. 152 7. All diese Regelungen wurden vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden "UNECE WP.29") geändert. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen ist es daher angezeigt, die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 zu aktualisieren.
(2) Die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 152 enthält Bestimmungen für das Notbremsassistenzsystem zur Verhinderung oder Abmilderung eines Aufpralls auf einen Fußgänger bzw. ein Fahrrad. In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 wird auf die ursprüngliche Fassung der genannten UN-Regelung verwiesen, die lediglich Anforderungen an Notbremsassistenzsysteme zur Verhinderung oder Abmilderung eines Zusammenstoßes mit einem Personenkraftwagen enthält. Um neben Zusammenstößen zwischen Pkw und Pkw auch jene zwischen Pkw und Fußgängern sowie Pkw und Fahrrädern abzudecken, ist es daher angezeigt, in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 auf die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 152 zu verweisen.
(3) Die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 enthält Bestimmungen für den erweiterten Kopfaufprallbereich, um die Fußgängersicherheit von Kraftfahrzeugen bei einem Zusammenstoß zu verbessern. Da in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 auf die Änderungsserie 02 zur genannten UN-Regelung verwiesen wird, ist es erforderlich, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 zu aktualisieren, um auf die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 zu verweisen.
(4) Die UNECE WP.29 nahm außerdem Folgendes an: 1) UN-Regelung Nr. 167 8, 2) UN-Regelung Nr. 169 9 und 3) UN-Regelung Nr. 171 10 . Daher ist es angezeigt, die Verweise auf diese Regelungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen.
(Stand: 14.08.2025)
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