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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine im Jahr 2025
(ABl. L 2025/1132 vom 05.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mithilfe einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten auf der Grundlage der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") geregelt.
(3) In der Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren festgelegt. Mit der genannten Verordnung werden sämtliche in Anhang I-a des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits 5 (im Folgenden "Assoziierungsabkommen") festgelegten Zollkontingente bis zum 5. Juni 2025 ausgesetzt. Nach diesem Zeitpunkt gelten für den Handel zwischen der Union und der Ukraine erneut die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Regeln.
(4) Da die Zollkontingente im Rahmen des Assoziierungsabkommens für ein volles Kalenderjahr festgelegt werden und die befristeten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1392 am 5. Juni 2025 auslaufen, findet standardmäßig Anhang I-a Anlage C Nummer 5 zu Titel IV Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens Anwendung, so errechnen sich die Zollkontingente entsprechend dem Rest dieses Kalenderjahres. Die auf der Grundlage ganzer Kalendermonate berechneten anteiligen Mengen wiedereinzuführender ausgesetzter Zollkontingente sollten für das Jahr 2025 präzisiert werden.
(5) Um sicherzustellen, dass die Kontingente fortlaufend in Anspruch genommen werden können, sollten die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4306, 09.4307, 09.4308, 09.4270, 09.4600, 09.4601, 09.4602, 09.4271, 09.4272, 09.4275, 09.4276, 09.4273 und 09.4274, die über Lizenzen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 verwaltet werden, für den Zeitraum vom 6. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2025 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den in Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden. Einige Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente, wie z.B. Zollkontingentsteilzeiträume, sollten beibehalten werden.
(6) Für die mit der vorliegenden Verordnung in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 eingeführten Zollkontingente im Sektor Eier sollten Umrechnungsfaktoren entsprechend den Ausbeutesätzen eingeführt werden.
(7) Die Verordnung (EU) 2024/1392 gilt bis zum 5. Juni 2025. Um die wirksame Verwaltung und rechtzeitige Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 6. Juni 2025 gelten.
(8) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 10.06.2025)
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