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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol - als Substitutionskandidat - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1152 vom 12.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 993/2011 der Kommission 2 wurde 8-Hydroxychinolin (gebräuchliche Bezeichnung für Chinolin-8-ol) als Wirkstoff in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.
(2) In der Zwischenzeit hat die Kommission die Laufzeit der Genehmigung für Chinolin-8-ol, die ursprünglich am 31. Dezember 2021 endete, viermal gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verlängert.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol gemäß Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Dezember 2025 aus.
(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol - als Substitutionskandidat - wurde vom Antragsteller Spanien, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.
(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.
(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 9. Juli 2021 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Chinolin-8-ol zu erneuern.
(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8) Am 28. Februar 2024 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 5, wonach unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 davon ausgegangen werden kann, dass Chinolin-8-ol enthaltende Pflanzenschutzmittel die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. In ihrer Schlussfolgerung kam die Behörde ferner zu dem Schluss, dass Chinolin-8-ol nicht die Kriterien in Bezug auf endokrinschädliche Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission 6 wurde Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 dahin gehend geändert, dass Chinolin-8-ol (als 8-Hydroxychinolin) mit einer Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B aufgenommen wurde.
(Stand: 12.06.2025)
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