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Beschluss (EU) 2025/1174 der Kommission vom 4. Juni 2025 zur Anerkennung bestimmter Projekte im Bereich kritische Rohstoffe in Drittländern und in überseeischen Ländern oder Gebieten als strategische Projekte gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3491)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2025/1174 vom 12.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 und zur Sicherung der Versorgung der Union mit kritischen Rohstoffen ermittelt die Kommission Projekte für die Gewinnung, die Verarbeitung, das Recycling und die Substitution strategischer Rohstoffe, um solche Projekte als strategische Projekte innerhalb des in Artikel 7 der genannten Verordnung festgelegten Rahmens anzuerkennen.
(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1252 veröffentlichte die Kommission am 23. Mai 2024 eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt 2 mit Stichtag 22. August 2024.
(3) Nach Einreichung der Anträge unterrichtete die Kommission die Antragsteller am 20. September 2024 darüber, ob sie die vorgelegten Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 für vollständig hielt. Wurde ein Antrag für unvollständig befunden, forderte die Kommission den Antragsteller auf, innerhalb einer kurzen Frist zusätzliche Angaben vorzulegen, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlich sind.
(4) Zum Stichtag 22. August 2024 waren 46 Anträge zu vorgeschlagenen Projekten in einem Drittland oder überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) eingegangen, von denen die Kommission 44 gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 für vollständig hielt.
(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1252 hat die Kommission den mit Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden "Ausschuss") über die Anträge unterrichtet, die sie für vollständig hielt.
(6) Nach dieser Vollständigkeitsprüfung übermittelte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 den Drittländern und ÜLG, deren Hoheitsgebiet von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist, die Anträge.
(7) Die Kommission hat diese Anträge anhand der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 genannten Kriterien und mit Unterstützung externer Sachverständiger mit Fachkenntnissen in Bezug auf projektbezogene Aspekte in den Bereichen Technik, Finanzen, Umwelt, Soziales und Governance (ESG) sowie der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen (UNFC) 3 bewertet. Die Kommission bewertete ohne Hinzuziehung der externen Sachverständigen diejenigen Anträge, die eindeutig nicht die Bewertungskriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 erfüllten. Grundlage für diesen Beschluss bildete das konsolidierte Gutachten der externen Sachverständigen.
(8) Insbesondere hat die Kommission diese Anträge im Hinblick auf ihren Beitrag zur Sicherheit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen, auf technische Durchführbarkeit, auf nachhaltige Umsetzung, darauf, ob es für die Union und den betreffenden aufstrebenden Markt oder das betreffende Entwicklungsland von gegenseitigem Nutzen wäre, da mit ihm dort ein Mehrwert geschaffen würde, bewertet und die Projekte, die alle Kriterien des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 erfüllen, im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt. Diese Projekte sollten daher gemäß der genannten Verordnung als strategische Projekte anerkannt werden.
(9) Die Kommission hat dem Ausschuss ihre Einschätzung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 vorgelegt.
(10) Alle vorgeschlagenen Projekte, die als strategisches Projekt anerkannt werden, erhielten die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Drittlands oder ÜLG gemäß Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252.
(Stand: 19.11.2025)
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