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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190 der Kommission vom 13. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung von bedrohungsorientierten Penetrationstests verpflichtet sind, der Anforderungen und Standards für den Einsatz interner Tester, der Anforderungen hinsichtlich des Testumfangs, der Testmethodik und des Testkonzepts für jede einzelne Phase des Testverfahrens sowie der Ergebnisse, des Abschlusses und der Behebungsphasen der Tests sowie der Art der aufsichtlichen und sonstigen relevanten Zusammenarbeit, die für die Umsetzung von bedrohungsorientierten Penetrationstests und die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung dieser Tests erforderlich ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1190 vom 18.06.2025, ber. L 2025/90570)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2022/2554 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 11 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Verordnung wurde im Einklang mit dem TIBER-EU-Rahmen ausgearbeitet und spiegelt die Methodik, das Verfahren und die Struktur bedrohungsorientierter Penetrationstests (im Folgenden "TLPT") gemäß TIBER-EU wider. Finanzunternehmen, die zur Durchführung von TLPT verpflichtet sind, können sich auf den TIBER-EU-Rahmen oder eine seiner nationalen Umsetzungen beziehen und diesen Rahmen oder die nationale Umsetzung anwenden, sofern dieser Rahmen oder die Umsetzung mit den Anforderungen der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 und der vorliegenden Verordnung im Einklang steht. Die Benennung einer einzigen staatlichen Behörde für den Finanzsektor, die auf nationaler Ebene für mit TLPT verbundene Angelegenheiten zuständig ist, gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 sollte die auf Unionsebene den zuständigen Behörden übertragene Befugnis für die Beaufsichtigung bestimmter Finanzunternehmen gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung unberührt lassen, wie beispielsweise die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank für bedeutende Kreditinstitute für mit TLPT verbundene Angelegenheiten. Werden nur einige mit TLPT verbundene Aufgaben gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 einer anderen nationalen Behörde für den Finanzsektor übertragen, so sollte die für das in Artikel 46 der genannten Verordnung genannte Finanzunternehmen zuständige Behörde für die nicht übertragenen mit TLPT verbundenen Aufgaben zuständig bleiben.

(2) Angesichts der Komplexität des TLPT und der damit verbundenen Risiken sollte seine Durchführung auf diejenigen Finanzunternehmen beschränkt werden, bei denen er gerechtfertigt ist. Daher sollten die für mit TLPT verbundenen Angelegenheiten zuständigen Behörden (im Folgenden "TLPT-Behörden") (auf Unions- oder auf nationaler Ebene) Finanzunternehmen vom Anwendungsbereich des TLPT ausnehmen, die in zentralen Finanzdienstleistungsteilsektoren tätig sind und bei denen ein TLPT nicht gerechtfertigt ist. Demnach könnten Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung einer Gesamtbewertung ihres IKT-Risikoprofils und ihres Reifegrads, ihrer Auswirkungen auf den Finanzsektor und entsprechender Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität von der Pflicht zur Durchführung von TLPT befreit werden, auch wenn sie die quantitativen Kriterien erfüllen.

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