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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1265 der Kommission vom 1. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition nach Artikel 94 Absatz 3, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1265 vom 14.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 94 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Umfang des Geschäfts gibt näherungsweise Aufschluss darüber, welchen Komplexitätsgrad die Eigenkapitalberechnungen der Institute aufweisen sollten. Damit festgestellt werden kann, ob Institute vereinfachte Methoden zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Markt- und Gegenparteiausfallrisiken anwenden dürfen, müssen sie den Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Artikel 94 Absatz 1, Artikel 273a Absätze 1 und 2 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen. Die Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und die darauf beruhende Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, sind von grundlegender Bedeutung, damit der Umfang eines Geschäfts korrekt berechnet werden kann. Da diese Berechnungen für kleine und nicht komplexe Institute eine große Rolle spielen, sollte die Methode, anhand derer der Hauptrisikofaktor einer Position ermittelt und festgestellt wird, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, in angemessenem Verhältnis zur Komplexität des Instituts stehen.

(2) Die Methode zur Feststellung, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, sollte für die in Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission 2 festgelegten Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition übereinstimmen.

(3) Um genaue Ergebnisse sicherzustellen, sollte die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer nicht derivativen Position auf der Berechnung der risikogewichteten Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitte 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beruhen. Außerdem sollte im Interesse eines kohärenten Ansatzes die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methode zur Ermittlung des primären Risikofaktors und des wesentlichsten Risikofaktors bei Derivategeschäften übereinstimmen.

(4) Die Methode zur Feststellung, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, sollte auf der Berechnung der risikogewichteten Delta-Sensitivität gegenüber dem Hauptrisikofaktor beruhen. Kann ein Institut die risikogewichtete Delta-Sensitivität nicht berechnen, sollte es diese Sensitivität anhand einer Bewertung des Handels- oder Absicherungszwecks des Geschäfts bestimmen.

(5) Für kleine und nicht komplexe Institute, die möglicherweise nicht in der Lage sind, die risikogewichteten Delta-Sensitivitäten zu berechnen oder die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden zur Ermittlung des primären Risikofaktors und des wesentlichsten Risikofaktors bei Derivategeschäften anzuwenden, muss ein vereinfachter Ansatz festgelegt werden. Dieser vereinfachte Ansatz sollte sich für die Instrumente eignen, mit denen kleine und nicht komplexe Institute üblicherweise handeln. Größere Institute sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, diesen vereinfachten Ansatz anzuwenden, wenn sie mit einfachen Instrumenten handeln, die in den Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ansatzes fallen.

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(Stand: 15.10.2025)

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