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Beschluss (EU) 2025/1273 des Rates vom 20. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 196. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu vertreten ist
(ABl. L 2025/1273 vom 26.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden "Geändertes Übereinkommen von 1958"), beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten.
(2) Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden "Parallelübereinkommen") beigetreten. Das Parallelübereinkommen ist am 15. Februar 2000 in Kraft getreten.
(3) In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates 3 sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen der Vereinten Nationen (im Folgenden "UN") (im Folgenden "UN-Regelungen") in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.
(4) Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.
(5) Auf der 196. Sitzung der WP.29 vom 24. bis zum 27. Juni 2025 kann die WP.29 Folgendes annehmen: Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 9, 13, 16, 17, 30, 35, 41, 44, 54, 61, 75, 79, 108, 109, 117, 129, 131, 134, 142, 152, 157, 170, 171, 172, 173, 174 und 175; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über den Notfall-Spurhalteassistenten; einen Vorschlag zur Änderung der UN-GTR Nr. 24.
(6) Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 13, 16, 17, 30, 41, 44, 54, 61, 75, 79, 108, 109, 117, 129, 131, 134, 142, 152, 157, 170, 171, 172, 173, 174 und 175, sowie der UN-GTR Nr. 24 an bestimmte Aspekte oder Merkmale müssen zwecks Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens geändert oder ergänzt werden.
(7) Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Straßenverkehrssicherheit zu fördern, ist es erforderlich, eine neue UN-Regelung über den Notfall-Spurhalteassistenten anzunehmen.
(8) Diese Vorschläge stehen im Einklang mit den strategischen politischen Leitlinien der Union im Zusammenhang mit der Automobilindustrie, einschließlich dem Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie und dem Deal für eine saubere Industrie.
(9) Die UN-Regelungen werden für die Union verbindlich sein. Zusammen mit der UN-GTR werden sie den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich beeinflussen. Es ist daher angezeigt, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme dieser Vorschläge festzulegen
(10) Angesichts der genannten Vorteile wird vorgeschlagen, für diese Vorschläge zu stimmen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 24. bis zum 27. Juni 2025 anberaumten 196. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang
(Stand: 21.08.2025)
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