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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1274 der Kommission vom 30. Juni 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die technische Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Maßnahmen

(ABl. L 2025/1274 vom 01.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/969 wurde eine Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen (im Folgenden "Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen" oder "Plattform") eingerichtet. Die Verordnung enthält ferner Vorschriften über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die Bedingungen, unter denen diesen Nutzern Zugang zu der Plattform gewährt werden kann, sowie spezifische Datenschutzbestimmungen, die zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen erforderlich sind.

(2) Vor der Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen müssen eine Reihe von Maßnahmen für ihre technische Umsetzung angenommen werden, insbesondere zu den für die Koordinierung und Verwaltung einer solchen gemeinsamen Ermittlungsgruppe (im Folgenden "GEG") erforderlichen Funktionen und für die sichere Kommunikation, zu den Spezifikationen für die Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen IT-Instrumenten, die die Arbeit der GEG unterstützen und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, zu Sicherheitsaspekten, Protokollen, Informationen und Statistiken sowie zu Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen.

(3) Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die für die Konzeption und Entwicklung der Plattform zuständig ist, anschließend in der Lage sein, die physische Architektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich ihrer technischen Spezifikationen, zu entwerfen.

(4) Um die Vertraulichkeit und Sicherheit von Ermittlungen zu gewährleisten, sollte die Plattform aus isolierten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die jeweils eine einzelne GEG repräsentieren. Die Plattform sollte keine Interaktionen zwischen diesen einzelnen GEG-Kooperationsbereichen ermöglichen.

(5) Der Zugang zu den Funktionen der Plattform sollte anhand von Benutzerprofilen festgelegt werden, die allen einzelnen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zugewiesen werden.

(6) Sobald die eu-LISa die entsprechende Vereinbarung über die GEG einschließlich aller Anhänge erhalten hat, sollte sie die Einrichtung dieses neuen GEG-Kooperationsbereichs einleiten und dem oder den Verwaltern der Mitgliedstaaten sowie dem oder den Verwaltern der EUStA Zugang zu dem künftigen GEG-Kooperationsbereich gewähren. Anschließend sollte jeder Administrator eines Mitgliedstaats oder jeder EUStA-Administrator in der Lage sein, den entsprechenden GEG-Kooperationsbereich zu erstellen.

(7) Um eine angemessene Verwaltung der GEG-Kooperationsbereiche zu gewährleisten, sollte jeder GEG-Kooperationsbereich die Benennung eines oder mehrerer Verwalter der Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer Verwalter der EUStA ermöglichen, die jeweils einen oder mehrere Mitgliedstaaten vertreten und hinsichtlich der Verwaltung der Rechte der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über gleiche Rechte verfügen sollten.

(8) Im Rahmen der in der GEG-Vereinbarung festgelegten Vorschriften können der oder die Verwalter der Mitgliedstaaten, der oder die Verwalter der EUStA oder der oder die Verwalter des Sekretariats des GEG-Netzes die Benutzerprofile der einzelnen Benutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ändern oder ihnen den Zugang zum entsprechenden GEG-Kooperationsbereich gewähren oder entziehen.

(9) Die eu-LISa sollte in Absprache mit der Beratungsgruppe der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen die funktionalen und technischen Spezifikationen des zentralen Informationssystems und der Kommunikationssoftware sowie der Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen IT-Tools, die die Arbeit der GEG unterstützen und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, festlegen.

(10) Die Funktion "Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln" sollte es ermöglichen, alle über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten Beweismittel einschließlich der Zugriffe darauf und ihrer Verarbeitung zu verfolgen. Die Aktivierung oder Deaktivierung der Funktion "Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln" sollte die in

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