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2025/1329 - UN-Regelung Nr. 131 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3
(ABl. L 2025/1329 vom 11.07.2025)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 - Datum des Inkrafttretens: 24. September 2023
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2022/76
ECE/TRANS/WP.29/2023/12
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Der ursprüngliche Zweck dieser Regelung war die Festlegung einheitlicher Bedingungen für Notbremsassistenzsysteme (im Folgenden "AEBS"), eingebaut in Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die überwiegend unter gleichförmigen Fahrbedingungen auf der Autobahn eingesetzt werden. Mit dieser Fassung wird der Anwendungsbereich auf neue Szenarien wie z.B. Stadtfahrten ausgeweitet.
Während diese Fahrzeugklassen im Allgemeinen vom Einbau eines AEBS profitieren würden, gibt es Untergruppen, bei denen der Nutzen aufgrund der besonderen Einsatzzwecke dieser Fahrzeuge eher ungewiss ist (z.B. Busse mit stehenden Fahrgästen, d. h. Fahrzeuge der Gruppen I, II und A, Fahrzeuge der Klasse G, Baufahrzeuge usw.). Ungeachtet des Nutzens gibt es andere Untergruppen, in denen der Einbau von AEBS technisch schwierig oder nicht machbar wäre (z.B. bei Fahrzeugen der Klasse G hinsichtlich der Position des Sensors, Baufahrzeugen, die hauptsächlich im Gelände und auf Schotterwegen eingesetzt werden, Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und Fahrzeugen mit Frontanbaugeräten usw.). In einigen Fällen könnte es aufgrund von Einschränkungen der Fahrzeugkonstruktion zu Fehl-Notbremsungen kommen.
AEBS sind für den Umgang mit bestimmten kritischen Verkehrssituationen ausgelegt und bieten dem Fahrer ein Unterstützungssystem, das in den Fahrbetrieb eingreifen kann. Diese Regelung kann nicht alle Verkehrsbedingungen und Infrastrukturmerkmale im Typgenehmigungsverfahren berücksichtigen; in dieser Regelung wird anerkannt, dass die geforderten Leistungen nicht unter allen Bedingungen erreicht werden können (Fahrzeugzustand, Haftung der Fahrbahn, Wetterbedingungen, Rauschen externer Radarquellen, verschlechterte Straßeninfrastruktur und Verkehrsszenarien usw. können sich auf die Leistungsfähigkeit des Systems auswirken). Während das System die erwartete Leistung unter den festgelegten Bedingungen erfüllen sollte, können die tatsächlichen Bedingungen und Merkmale in der Realität zusätzlich die Leistung beeinflussen und sollten nicht in einem Maße zu Fehlwarnungen oder Fehlbremsungen führen, das den Fahrer dazu bewegen könnte, das System abzuschalten. Tatsächlich könnten einige andere Bedingungen, die sich auf die Leistung auswirken, in Zukunft auftreten (z.B. neue Art der Infrastruktur). Die Liste kann dann aktualisiert werden, um den gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
Das System muss eine potenzielle Vorwärtskollision mit einem anderen Fahrzeug bzw. mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn des Fahrzeugs überquert, automatisch erkennen, den Fahrer warnen und das Fahrzeugbremssystem aktivieren, um das Fahrzeug zu verlangsamen, damit ein Zusammenstoß verhindert oder dessen Schwere abgemindert werden kann.
Das System darf nur in Fahrsituationen funktionieren, in denen durch das Abbremsen die Schwere eines Unfalls verhindert oder abgemildert wird, und ein Eingreifen in unkritischen Fahrsituationen ist zu vermeiden.
Im Falle eines Versagens des Systems wird der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährdet.
Das System muss mindestens eine akustische oder haptische Warnung erzeugen, bei der es sich auch um eine scharfe Abbremsung handeln kann, sodass ein unaufmerksamer Fahrer auf das Bestehen einer kritischen Situation aufmerksam gemacht wird, wenn dafür genügend Zeit bleibt. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Warnung nicht rechtzeitig für eine angemessen Reaktion des Fahrers erfolgen kann, wie z.B. bei Zusammenstößen mit Fußgängern oder bei stark abbremsenden vorausfahrenden Fahrzeugen. In diesen Fällen kann die Warnung zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine Notbremsung beginnt.
Bei allen Maßnahmen des Systems (Warn- und Notbremsphasen) kann der Fahrer jederzeit mit einer bewussten Aktion, z.B. dem Betätigen des Gaspedals oder einer ausweichenden Lenkbewegung, die einen ausreichenden Richtungswechsel bewirkt, damit das Ziel nicht getroffen wird, die Kontrolle übernehmen und das System übersteuern.
(Stand: 16.12.2025)
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