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Regelwerk, EU 2025, Abgaben/Zoll, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1344 der Kommission vom 9. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 und der Verordnung (EG) Nr. 218/2007 in Bezug auf zolltarifliche Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus und Russland haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden

(ABl. L 2025/1344 vom 10.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 218/2007 der Kommission 4 regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Wein.

(4) Werden die Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgeführten Erzeugnisse aus Russland fortgesetzt, so könnte dies die Union unter den derzeitigen Bedingungen anfällig für Zwangsmaßnahmen vonseiten Russlands machen. Insbesondere könnte ein etwaiger Anstieg der Einfuhren der in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse aus Russland Störungen auf dem Unionsmarkt verursachen und sich negativ auf die Erzeuger in der Union auswirken. Daher wurden im Einklang mit der genannten Verordnung zolltarifliche Maßnahmen eingeführt, um der derzeitigen und einer potenziellen künftigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Union von Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Russland zu begegnen.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2025/1227 wurden auch zolltarifliche Maßnahmen für die Einfuhr von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen aus Belarus eingeführt.

(6) Diese zolltariflichen Maßnahmen sollten in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 und in der Verordnung (EG) Nr. 218/2007 berücksichtigt werden.

(7) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Vorschriften für das Ausfüllen der Felder 8 "Ursprungsland" und 24 "Besondere Bedingungen" der Antragsformulare für Einfuhrlizenzen und der Formblätter für die Lizenzen hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes der Erzeugnisse zu harmonisieren. Daher sollten die entsprechenden Felder bei Zollkontingenten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden.

(8) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 und die Verordnung (EG) Nr. 218/2007 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Die Verordnung (EU) 2025/1227 trat am 21. Juni 2025 in Kraft und gilt ab dem 20. Juli 2025 für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Um die wirksame Verwaltung und die rechtzeitige Anwendung der zolltariflichen Maßnahmen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 20. Juli 2025 gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Anhänge II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI und

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(Stand: 14.07.2025)

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