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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 der Kommission vom 11. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Angabepflichten für bestimmte Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1416 vom 10.11.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2013/34/EU geändert, um bestimmte zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung darin aufzunehmen.

(2) Nach ESRS 1 Anlage C in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission 3 dürfen gewisse Unternehmen bei der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren bestimmte Nachhaltigkeitsangaben auslassen.

(3) Am 26. Februar 2025 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen 4 (im Folgenden "Omnibus-Vereinfachungspaket") an, der unter anderem eine Reihe von Änderungen an den mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet. So schlägt die Kommission insbesondere vor, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für weniger Unternehmen gelten sollen. Nach dem Vorschlag der Kommission würden Angaben zur Nachhaltigkeit künftig nur noch von großen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten verlangt. Im Rahmen des Omnibus-Vereinfachungspakets schlug die Kommission außerdem vor, Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2022/2464 zu ändern und damit die Termine zu verschieben, ab denen die Mitgliedstaaten die Berichtspflichten für jene Unternehmen anwenden müssen, die erstmals für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 berichtspflichtig wären ("Stop-the-clock-Vorschlag"). Das Europäische Parlament und der Rat nahmen diesen Vorschlag ohne wesentliche Änderungen als Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 an, woraufhin diese am 17. April 2025 in Kraft trat. Um jedoch dem Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens für den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und insbesondere der Bestimmungen über die künftig berichtspflichtigen Unternehmen nicht vorzugreifen, wurden die Termine, ab denen die Mitgliedstaaten die Berichtspflichten auf erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtige Unternehmen anwenden müssen, mit der Richtlinie (EU) 2025/794 nicht verschoben.

(4) Laut aktueller Zeitplanung nach ESRS 1 Anlage C in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 unterliegen Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 Nachhaltigkeitsangaben vorlegen müssen, ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 weiteren schrittweise eingeführten Angabepflichten. Hinzu kommt, dass Unternehmen mit mehr als 750 Arbeitnehmern nicht dieselben Bestimmungen über die schrittweise Einführung in Anspruch nehmen können wie andere den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegende Unternehmen. Es wäre nicht angemessen, von Unternehmen die Erfüllung zusätzlicher Berichtspflichten zu verlangen, während die Kommission bereits vorgeschlagen hat, dass dieselben Unternehmen künftig keine Angaben mehr offenlegen müssen. Darüber hinaus würde es dem mit dem Omnibus-Vereinfachungspaket verfolgten Ziel der Entlastung zuwiderlaufen, wenn Unternehmen mit mehr als 750 Arbeitnehmern nicht dieselben Bestimmungen über die schrittweise Einführung in Anspruch nehmen könnten wie andere Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, insbesondere mit Blick auf jene Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Unternehmen vor die größten Herausforderungen stellen, d. h. die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 festgelegten themenbezogenen Standards ESRS E4 (Biologische Vielfalt und Ökosysteme), ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer).

(5) Nach ESRS 2 Absatz 17 in Anhang I

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(Stand: 21.11.2025)

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