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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2025/1453 - UN-Regelung Nr. 117 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes

(ABl. L 2025/1453 vom 07.08.2025)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 04 - Datum des Inkrafttretens: 10. Januar 2025

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2013/59

ECE/TRANS/WP.29/2014/4

ECE/TRANS/WP.29/2014/6

ECE/TRANS/WP.29/2013/66 (geändert durch Absatz 56 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1108)

ECE/TRANS/WP.29/2015/5

ECE/TRANS/WP.29/2015/65 (geändert durch Absatz 66 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1116)

ECE/TRANS/WP.29/2016/60

ECE/TRANS/WP.29/2019/54

ECE/TRANS/WP.29/2020/6 (geändert durch Absatz 85 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1151)

ECE/TRANS/WP.29/2020/75

ECE/TRANS/WP.29/2021/8 (geändert durch Absatz 78 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1157)

ECE/TRANS/WP.29/2022/8

ECE/TRANS/WP.29/2022/83

ECE/TRANS/WP.29/2023/6 (geändert durch Absatz 88 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1171)

ECE/TRANS/WP.29/2023/8

ECE/TRANS/WP.29/2023/76

ECE/TRANS/WP.29/2024/65

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2016/1350 - Regelung Nr. 117 [2016]

Regelung Nr. 117 [2011]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für neue Luftreifen* der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen, ihres Rollwiderstandes und ihrer Haftung auf nassen Oberflächen (Nasshaftung) sowie für Reifen der Klassen C1 in abgenutztem Zustand hinsichtlich ihrer Haftung auf nassen Oberflächen (Nasshaftung). Sie gilt auch für Reifen der Klasse C1 in neuem Zustand hinsichtlich des Reifenabriebs gemäß Absatz 1.3 dieser UN-Regelung. Sie gilt jedoch nicht für:

* Für die Zwecke der vorliegenden Regelung werden "Luftreifen" als "Reifen" bezeichnet.

1.1.1. Reifen, die als "Notreifen" bestimmt sind und die Aufschrift "Temporary use only" ("nur für zeitlich begrenzte Verwendung") tragen

1.1.2. Reifen mit einer Code Felgennenndurchmesserkennzahl< 10 (oder< 254 mm) oder> 25 (oder> 635 mm)

1.1.3. Rennreifen

1.1.4. Reifen, die dazu bestimmt sind, an Straßenfahrzeugen anderer Klassen als M, N und O montiert zu werden 1;

1.1.5. Reifen, die mit zusätzlichen Hilfsmitteln zur Verbesserung der Traktionseigenschaften ausgerüstet sind (z.B. Spikesreifen)

1.1.6. Reifen einer Geschwindigkeitskategorie unter 80 km/h (Symbol für die Geschwindigkeitskategorie "F")

1.1.7. Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2000 erfolgte

1.1.8. Reifen für den harten Geländeeinsatz

1.2. Die Vertragsparteien erteilen oder akzeptieren Genehmigungen hinsichtlich des Rollgeräuschs und/oder die Haftung von Reifen in neuem Zustand auf nassen Oberflächen und/oder der Haftung von Reifen in abgenutztem Zustand auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstands.

1.3. Mit Ausnahme von Eisreifen und Reifen mit einer Felgennenndurchmesserkennzahl< 13 ist die Genehmigung bei Reifen der Klasse C1 durch Angaben über den Abriebgrad nach den Absätzen 5.7 bis 5.9 dieser Regelung zu ergänzen.

2. Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den in den Regelungen Nr. 30 und 54 enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke der vorliegenden Regelung folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Reifentyp" bezeichnet Reifen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
  1. Herstellername
  2. Reifenklasse (siehe Absatz 2.6)
  3. Reifenbauart
  4. Verwendungsart: Normalreifen, Winterreifen und Spezialreifen
  5. Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen (ja oder nein):
  6. für Reifen der Klasse C1: Eisreifen (ja oder nein)
  7. für Reifen der Klassen C2 und C3: Traktionsreifen (ja oder nein)
  8. Laufflächenprofil (siehe Absatz 3.2.1 dieser Regelung)

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