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2025/1454 - UN-Regelung Nr. 34 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren
(ABl. L 2025/1454 vom 29.07.2025)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich aller gültigen Texte bis:
Änderungsserie 04 - Tag des Inkrafttretens: 5. Juni 2023
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2016/8
ECE/TRANS/WP.29/2018/121
ECE/TRANS/WP.29/2018/117
ECE/TRANS/WP.29/2022/116
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2016/1428 - UN-Regelung Nr. 34 [2016] Regelung Nr. 34 [2011] Regelung Nr. 34 [2008] |
1. Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für:
1.1. Teil I: die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O 1 hinsichtlich der Behälter für Flüssigkraftstoff und die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,8 Tonnen hinsichtlich des Einbaus von Behältern für Flüssigkraftstoff.
1.3. Teil III: die Genehmigung von Behältern für Flüssigkraftstoff als selbstständige technische Einheiten;
1.4. Teil IV: die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus genehmigter Behälter für Flüssigkraftstoff.
2. Antrag auf Genehmigung
2.1. Antrag auf Genehmigung nach Teil I dieser UN-Regelung
2.1.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps nach Teil I dieser UN-Regelung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
2.1.2. Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:
2.1.2.1. eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps mit den Angaben nach Absatz 4.2. Die Nummern und/oder Zeichen zur Identifizierung des Motor- und Fahrzeugtyps sind anzugeben;
2.1.2.2. Zeichnungen, in denen die Merkmale dargestellt sind und der Werkstoff angegeben ist, aus dem er besteht;
2.1.2.3. eine Schemazeichnung der gesamten Kraftstoffanlagen, in der die Lage aller zugehörigen Bauteile im Fahrzeug dargestellt ist und
2.1.2.4. eine Schemazeichnung der elektrischen Anlage, in der ihre Lage im Fahrzeug und ihre Anbringung am Fahrzeug dargestellt sind.
2.1.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:
2.1.3.1. ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist oder die Teile des Fahrzeugs, die nach Auffassung des technischen Dienstes für die Genehmigungsprüfungen erforderlich sind;
2.1.3.2. bei einem Fahrzeug mit einem Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: sieben zusätzliche Behälter mit Zubehörteilen;
2.1.3.3. bei einem Fahrzeug mit einem Kraftstoffbehälter aus einem anderen Werkstoff: zwei zusätzliche Behälter mit Zubehörteilen.
2.2. Antrag auf Genehmigung nach Teil III dieser Regelung
2.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Behälters für Flüssigkraftstoff nach Teil III dieser Regelung ist von dem Behälterhersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.2.2. Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Angaben beizufügen:
2.2.2.1. eine genaue Beschreibung des Kraftstoffbehältertyps mit den Angaben nach Absatz 10.2. Es sollte angegeben werden, ob der Antrag für einen Typ eines Behälters mit oder ohne Zubehörteile gestellt wird und ob dieser allgemein oder nur in bestimmten Fahrzeugen verwendbar ist. Bei einer Genehmigung für einen Typ eines Behälters ohne Zubehörteile müssen die bei den Prüfungen zu verwendenden Zubehörteile genau angegeben sein.
2.2.2.2. Zeichnungen, in denen die Merkmale des Kraftstoffbehälters dargestellt sind und der Werkstoff angegeben ist, aus dem er besteht, und bei einem Behälter, der nur in bestimmten Fahrzeugen verwendbar ist, die Merkmale der bei den Prüfungen zu verwendenden Fahrzeugteile.
(Stand: 17.02.2026)
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