Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1493 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen bei der Arbeitsweise und dem Management von Kollegien für zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1493 vom 25.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden Änderungen bei der Arbeitsweise und dem Management von CCP-Kollegien in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgenommen. Insbesondere wurde neben der für die CCP zuständigen Behörde ein neuer Ko-Vorsitz eingeführt, bei dem es sich um eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses handelt. Diesen Änderungen sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission 3 Rechnung getragen werden.

(2) Unbeschadet der letztendlichen Verantwortung der für die CCP zuständigen Behörde und zur weiteren Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz sowie zur weiteren Vereinheitlichung der Arbeitsweise aller CCP-Kollegien sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") die Arbeitsweise der Kollegien koordinieren und sicherstellen, dass jedes Kollegium seine Aufgaben wahrnimmt und seine Ziele erreicht, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen ist. Zu diesem Zweck und mit dem Ziel einer konvergenten, auf bewährten Praktiken beruhenden Aufsicht sollten die Ko-Vorsitze des CCP-Kollegiums die Umsetzung der jährlichen Aufsichtsprioritäten gemäß Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe ba der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erörtern.

(3) Angesichts der Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte die nicht erschöpfende Liste der dem Kollegium zu übermittelnden Informationen aktualisiert werden.

(4) Um einen effizienten und rechtzeitigen Informationsfluss zwischen den Mitgliedern des Kollegiums zu ermöglichen, sollten die für die CCP zuständige Behörde und die Mitglieder des Kollegiums Informationen über die in Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene zentrale Datenbank weitergeben.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMa der Kommission nach Konsultation des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden "ESZB") vorgelegt hat.

(7) Da die Änderungen nur von begrenztem Umfang sind und lediglich die für die CCP zuständigen nationalen Behörden betreffen, ohne dass den Marktteilnehmern zusätzliche Anforderungen auferlegt würden, und um die möglichst rasche Anpassung der CCP-Kollegien an die neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erleichtern, vertrat die ESMa gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Auffassung, dass eine öffentliche Konsultation im Verhältnis zum Geltungsbereich und den Auswirkungen der technischen Regulierungsstandards in hohem Maße unangemessen sei. Die ESMa hat jedoch die mit Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die für die betreffende CCP zuständigen nationalen Behörden und das ESZB konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nach der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, dass ein Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält, leitet die für die CCP zuständige Behörde einen Entwurf der schriftlichen Vereinbarung nach Artikel 18 Absatz 5 der genannten Verordnung an die gemäß Artikel 18

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion