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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1526 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung der Liste und Beschreibung von Variablen und der entsprechenden technischen Spezifikationen, statistischen Klassifikationen und Präzisionsziele für das Thema "Struktur der Verdienste" gemäß der Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1526 vom 30.07.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit die korrekte Durchführung der Datenerhebung für das Thema "Struktur der Verdienste" gewährleistet ist, muss die Kommission den Inhalt und die technischen Angaben des Datensatzes, die statistischen Konzepte, die Präzisionsziele und die Formate für die Übermittlung von Informationen festlegen.
(2) Die Statistiken über Gebietseinheiten, Wirtschaftszweige, Berufe und Bildungsstand sollten international vergleichbar sein, und deshalb sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union statistische Klassifikationen verwenden, die mit NUTS 2, NACE 3, ISCO 4 und ISCED 5 kompatibel sind.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Liste und Beschreibung von Variablen und entsprechende technische Spezifikationen
(1) Die Liste und die Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen, die der Kommission (Eurostat) für das Thema "Struktur der Verdienste" zu übermitteln sind, sowie die zu verwendenden statistischen Klassifikationen sind in Anhang I festgelegt.
(2) Für örtliche Einheiten, die zu Unternehmen mit 1 bis 9 Arbeitnehmern gehören, wird ein begrenzter Satz von Variablen erfasst, wie in Anhang I festgelegt.
Artikel 2 Präzisionsziele
Die Präzisionsziele für statistische Erhebungen sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 3 Formate für die Übermittlung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Datensätze in elektronischer Form, die vollständig überprüfte und editierte Mikrodaten enthalten, die den Validierungsregeln gemäß den Spezifikationen der Variablen in Bezug auf ihre Codierung nach Anhang I enthalten. Revidierte Daten werden - unabhängig von der Anzahl der revidierten Beobachtungen und Variablen - in vollständigen Datensätzen, die alle Variablen erfassen, übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Daten zur Verfügung und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch statistischer Daten und die zentrale Eingangsstelle für Daten.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2025
2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
4) Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2009/824/oj).
5) Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011), http://uis.unesco.org/sites/default/files/documents/international-standard-classification-of-education-isced-2011-en.pdf.
| Anhang I |
(Stand: 11.08.2025)
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