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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen bereitgestellte elektronische Attributsbescheinigungen

(ABl. L 2025/1569 vom 30.07.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 45d Absatz 5, Artikel 45e Absatz 2, Artikel 45f Absätze 6 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde ein Rechtsrahmen für die Ausstellung und Validierung elektronischer Attributsbescheinigungen geschaffen, einschließlich einer Verpflichtung für Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, Nutzern europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftasche") die Möglichkeit zu geben, die elektronische Attributsbescheinigung unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Brieftaschen bereitgestellt werden, anzufordern, zu erhalten, zu speichern und zu verwalten. Elektronische Attributsbescheinigungen sind unverzichtbare Komponenten für den Aufbau eines sicheren und interoperablen Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen-Ökosystem"). Sie ermöglichen es den Nutzern, in einer Vielzahl von Anwendungsfällen auf vertrauenswürdige Weise Informationen an vertrauende Beteiligte weiterzugeben.

(2) Die Schnittstellen zu den europäischen Brieftaschen für die digitale Identität, die von Anbietern qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen gemäß Artikel 45g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitzustellen sind, unterstreichen die Bedeutung der elektronischen Attributsbescheinigungen für das Brieftaschen-Ökosystem und erleichtern deren rasche Einführung.

(3) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Normen und technische Spezifikationen. Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Zertifizierung der Brieftaschen zu gewährleisten, beruhen die in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen auf den Arbeiten, die auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission vom 3. Juni 2021 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für ein koordiniertes Herangehen an einen Rahmen für die europäische digitale Identität 2 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem dazugehörigen Referenzrahmen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte die Kommission diese Verordnung überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, damit sie mit globalen Entwicklungen, der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt hält und den bewährten Verfahren des Binnenmarkts folgt, insbesondere in Bezug auf die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen und die Überprüfung von Attributen anhand authentischer Quellen oder benannter Vermittler.

(4) Machen Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, geltend, die Anforderungen der im Katalog registrierten Attributsbescheinigungsregelungen zu erfüllen, sollten Konzepte und Verfahren für die Einhaltung der Anforderungen dieser Regelungen Teil der Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sein.

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