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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1735 der Kommission vom 15. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 in Bezug auf geltende Standards bzw. Normen und Spezifikationen
(ABl. L 2026/1735 vom 22.07.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 45d Absatz 5, Artikel 45e Absatz 2, Artikel 45f Absätze 6 und 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung europäischer Brieftaschen für die digitale Identität zu gewährleisten, beruhen die technischen Spezifikationen für die Brieftaschen auf den Arbeiten, die auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission 2 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem Referenzrahmen. Da sich die Architektur und der Referenzrahmen seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 3 der Kommission erheblich weiterentwickelt haben, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 nun geändert werden, um sie an die neuen Standards bzw. Normen und Spezifikationen anzupassen.
(2) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde eine Reihe von Standards bzw. Normen ausgewählt, um die für die Ausstellung, Verwaltung und Überprüfung elektronischer Attributsbescheinigungen geltenden Anforderungen zu erfüllen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Diese Standards bzw. Normen sollten erforderlichenfalls angepasst oder ergänzt werden, um ein hohes Maß an Sicherheit und Integrität elektronischer Attributsbescheinigungen zu gewährleisten und gleichzeitig die grenzübergreifende Interoperabilität und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern. Im Einklang mit diesem Ziel werden mit dieser Verordnung die für die Ausstellung und den Widerruf qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen sowie elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, geltenden Anforderungen für die Unterzeichnung und Besiegelung von Überprüfungsergebnissen anhand authentischer Quellen aktualisiert.
(3) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört und gab am 17. April 2026 seine Stellungnahme ab 7.
(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Stellen Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, elektronische Attributsbescheinigungen aus, die in Regelungen enthalten sind, die im Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen registriert sind, so müssen sie die Anforderungen der entsprechenden Attributsbescheinigungsregelung einhalten. Konzepte und Verfahren, die von den Ausstellern von Bescheinigungen festgelegt werden, um die Anforderungen an Attributsbescheinigungsregelungen einzuhalten, sind Teil der Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014."
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(Stand: 28.07.2026)
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