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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1715 der Kommission vom 30. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Durchführung des grenzüberschreitenden Projekts Lyon-Turin im europäischen Verkehrskorridor Mittelmeer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5111)
(Nur der italienische und der französische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2025/1715 vom 01.08.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wie in den Arbeitsplänen für den Mittelmeerkorridor hervorgehoben, spielt das grenzüberschreitende Projekt Lyon-Turin (im Folgenden "Projekt") eine entscheidende Rolle für die Funktionsfähigkeit des Korridors, da mit ihm eine interoperable und effiziente Alpenquerung für die Beförderung von Gütern und Personen auf der Schiene zwischen Frankreich und Italien bereitgestellt wird.
(2) Im Einklang mit den Zielen der Union im Rahmen der Bekämpfung des Klimawandels besteht ein zentrales politisches Ziel der Union darin, den Verkehr zu dekarbonisieren und dafür die Voraussetzungen für eine ehrgeizige Verlagerung des Güter- und Personenfernverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger zu schaffen.
(3) Vor diesem Hintergrund und wie in der Strategie für intelligente und nachhaltige Mobilität 2 dargelegt, ist die Förderung des Schienengüter- und -personenverkehrs eine eindeutige Priorität der Verkehrspolitik der Union und seit Langem eine Priorität beim Ausbau des TEN-V-Netzes.
(4) Mit der Fertigstellung der Eisenbahnstrecke Lyon-Turin erhält der europäische Verkehrskorridor Mittelmeer bzw. sein alpenquerender grenzüberschreitender Abschnitt eine moderne, sichere und energieeffiziente Eisenbahninfrastruktur, was zur Verkehrsverlagerung beiträgt.
(5) Die grenzüberschreitende Verbindung Lyon-Turin ist in Teil III des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als vorermittelte grenzüberschreitende Verbindung im europäischen Verkehrskorridor Mittelmeer aufgeführt, die für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" in Betracht kommt.
(6) Die Regeln und Pläne für das Projekt im Kontext des vereinbarten politischen, rechtlichen und finanziellen Rahmens sind in drei bilateralen Verträgen zwischen Frankreich und Italien und einem Zusatzprotokoll 4 niedergelegt. Am 4. August 2023 wurde ein weiteres bilaterales Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Baustoffen für das Projekt unterzeichnet.
(7) Im Arbeitsplan für den Mittelmeerkorridor wird die Notwendigkeit hervorgehoben, das Projekt in seiner Gesamtheit - das den grenzüberschreitenden Basistunnel sowie die Zulaufstrecken zwischen den vorermittelten städtischen Knoten Lyon und Turin umfasst - abzuschließen.
(8) Alle Abschnitte des Projekts sind für den ordnungsgemäßen Betrieb des europäischen Verkehrskorridors Mittelmeer von wesentlicher Bedeutung. Ihre Planung erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2024/1679 genannten Standards.
(9) Das Projekt ist eine komplexe langfristige grenzüberschreitende Investition, an der Frankreich, Italien und die jeweiligen Grenzregionen Auvergne-Rhône-Alpes und Piemont beteiligt sind. Es kommt auch anderen Mitgliedstaaten zugute, die auf eine moderne Alpenquerung zwischen Frankreich und Italien angewiesen sind.
(10) Das Projekt beinhaltet den Bau neuer Infrastrukturen und die Verbesserung der bestehenden Infrastrukturen. Zur Unterstützung einer koordinierten und zügigen Projektdurchführung müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung enthalten. Mit dem Projekt wird eine langfristige Verpflichtung eingegangen, weshalb die entsprechenden Investitionen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene über mehrere Haushaltszyklen hinweg geplant werden müssen. Das Projekt wird dazu beitragen, die grenzübergreifenden Ziele des Arbeitsplans für den europäischen Verkehrskorridor Mittelmeer zu erreichen, einschließlich des Baus von Zulaufstrecken, womit die Beförderung von 24 Mio. t Gütern und 1,5 Mio. Fahrgästen pro Jahr gewährleistet wird.
(Stand: 14.08.2025)
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