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Regelwerk, EU 2021, Energienutzung / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

( ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 57 *)



Neufassung (ber.) - ErsetztVO (EU) 2021/1153 - (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 38)

Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 1316/2013 und 283/2014

Ergänzende Informationen
VO"en (EU) 2022/2202; 2022/3422021/1328

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum zu gelangen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und langfristige Dekarbonisierungsverpflichtungen zu erfüllen, braucht die Union moderne, multimodale und leistungsstarke Infrastrukturen in den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales, die zur Verbindung und zur Integration der Union und aller ihrer Inseln und Regionen - einschließlich ihrer abgelegenen Regionen, Regionen in äußerster Randlage, Randregionen, Bergregionen und dünn besiedelten Regionen - beitragen. Diese Verbindungen sollten es ermöglichen, den freien Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen zu verbessern. Die transeuropäischen Netze sollten grenzüberschreitende Verbindungen erleichtern, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren sozialen Marktwirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen.

(2) Die Fazilität "Connecting Europe" (CEF) soll Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Sektor erzeugen sowie gleichzeitig die Rechtssicherheit steigern und den Grundsatz der Technologieneutralität wahren. Die CEF sollte es ermöglichen, Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Digitales optimal zu nutzen, um so die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zu steigern und die Durchführungskosten möglichst gering zu halten.

(3) Die CEF sollte ferner einen Beitrag zu den Maßnahmen der Union gegen den Klimawandel leisten sowie ökologisch und sozial nachhaltige Projekte, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unterstützen. Insbesondere sollte die CEF einen größeren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris 4 (im Folgenden " Übereinkommen von Paris") sowie zur Erreichung der Klima- und Energieziele für 2030 und des langfristigen Dekarbonisierungsziels leisten.

(4) Im Rahmen der CEF sollte ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet und für eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht sowie dem nationalen Recht gesorgt werden.

(5) Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, soll die vorliegende Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz systematisch einzubeziehen und zur Erfüllung des allgemeinen Ziels führen, mindestens 30 % der Haushaltsausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel, 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 und 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele in den Jahren 2026 und 2027 bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Durch ihre Maßnahmen sollte die CEF einen Beitrag in Höhe von 60 % ihrer Gesamtfinanzausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten, wobei unter anderem die folgenden Koeffizienten zugrunde gelegt werden: i) 100 % für Ausgaben für Eisenbahninfrastruktur, Ladeinfrastruktur, alternative und nachhaltige Kraftstoffe, umweltfreundlichen Stadtverkehr, Stromübertragung, Stromspeicherung, intelligente Stromnetze, CO2

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