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Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1801 der Kommission vom 23. Juni 2025 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1801 vom 13.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gelten die Anlagen a und B des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) 3 auch für innerstaatliche Beförderungen in der Union.
(2) Mit der Richtlinie 2008/68/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der genannten Richtlinie zu erlassen, um Änderungen des ADR, insbesondere den auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zurückzuführenden Änderungen, Rechnung zu tragen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der genannten Richtlinie zu erlassen, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG und folglich den Änderungen des ADR Rechnung zu tragen.
(3) Die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und insbesondere Anhang I, der die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße betrifft, wurden neunmal geändert, zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission 4.
(4) Um sicherzustellen, dass die derzeit geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter angemessen durchgesetzt werden, sollte die für Straßenkontrollen verwendete Prüfliste in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 mit dem gemäß Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG anzuwendenden ADR in Einklang gebracht werden.
(5) Insbesondere sind in Anlage a Kapitel 1.4 des ADR die jeweiligen Sicherheitspflichten für die an der Transportkette für gefährliche Güter Beteiligten festgelegt, d. h. für Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Tankbetreiber und Entlader, wodurch ihre spezifischen Zuständigkeiten klar, transparent und durchsetzbar gemacht werden. Die Prüfliste in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 sollte diese Bestimmungen des ADR widerspiegeln, sodass es möglich ist, diejenigen an der Transportkette Beteiligten zu ermitteln, die für einen bestimmten Verstoß haftbar gemacht werden können. Diese Informationen können als Grundlage für weitere Überprüfungen durch die nationalen Behörden dienen.
(6) Verweise auf die besonderen Vorschriften des ADR sollten auch in der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/1999 festgelegten Prüfliste angeführt werden, um die Durchsetzungsbehörden und die an der Transportkette Beteiligten bei der Ermittlung der aktualisierten Rechtsvorschriften des ADR zu unterstützen.
(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr Berichte über die durchgeführten Kontrollen, einschließlich der Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorien gemäß Anhang II der genannten Richtlinie. Um diese Berichterstattung zu erleichtern, sollte die gemäß Anhang II ermittelte Gefahrenkategorie eines festgestellten Verstoßes in der Prüfliste nach Anhang I aufgeführt werden.
(8) In Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/1999 werden Verstöße gegen das ADR nach der von ihnen ausgehenden Gefahr eingestuft. Die Auflistung dieser Verstöße sollte gemäß den Änderungen des ADR
(Stand: 13.10.2025)
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