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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2025/1899 - UN-Regelung Nr. 171 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsystemen (driver control assistance systems, DCAS)

(ABl. L 2025/1899 vom 26.09.2025)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 26. September 2025

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2025/7
(geändert durch Absatz 64 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1184)

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


Einleitung

1. Fortgeschrittene Fahrerassistenzsysteme (advanced driver assistance systems, ADAS) wurden entwickelt, um den Fahrzeugführer zu unterstützen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, indem sie dem Fahrzeugführer Informationen, einschließlich Warnungen in sicherheitskritischen Situationen, liefern und ihm dabei helfen, das Fahrzeug während des normalen Fahrens sowie in kritischen Situationen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes und/oder zur Minderung der Unfallschwere vorübergehend oder dauerhaft seitlich und/oder in Längsrichtung zu steuern. ADAS sollen den Fahrzeugführer unterstützen, der stets für die Fahrzeugsteuerung verantwortlich bleibt und die Umgebung und die Leistung des Fahrzeugs/Systems ständig überwachen muss.

2. Die vorliegende UN-Regelung betrifft Fahrerassistenzsysteme (driver control assistance systems, DCAS), die eine Untergruppe von ADAS darstellen. DCAS sind vom Fahrzeugführer betriebene Fahrzeugsysteme, die einem menschlichen Fahrzeugführer bei der dynamischen Fahrzeugsteuerung helfen, indem sie ihn dauerhaft bei der Quer- und Längsbewegungssteuerung unterstützen. Im aktivierten Zustand unterstützen DCAS die Fahraufgaben, erhöhen den Komfort und reduzieren die Arbeitsbelastung des Fahrzeugführers, indem sie das Fahrzeug aktiv stabilisieren oder manövrieren. Wenn DCAS innerhalb der Systemgrenzen betrieben werden, unterstützen sie den Fahrzeugführer, übernehmen aber nicht vollständig die Fahraufgabe, sodass die Verantwortung beim Fahrzeugführer verbleibt. Die Unterstützung durch das DCAS darf die Straßenverkehrssicherheit und die Kontrolle des Fahrzeugführers über das Fahrzeugverhalten nicht beeinträchtigen.

3. Angesichts der Verbreitung verschiedener erweiterter DCAS auf dem Markt sollen mit dieser UN-Regelung technologieneutrale einheitliche und allgemeine Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen festgelegt werden, die mit DCAS ausgerüstet sind, die über die in der Änderungsserie 03 zur UN-Regelung Nr. 79 festgelegten Beschränkungen hinaus betrieben werden können; außerdem soll die Genehmigung einer Vielzahl von Merkmalen von Fahrerassistenzsystemen ermöglicht werden, um so die bestehende Regelungslücke zu schließen. Diese UN-Regelung enthält Mindestsicherheitsanforderungen für alle DCAS.

4. Nach der Norm SAE J3016 (Taxonomy and Definitions for Terms Related to Driving Automation Systems for On-Road Motor Vehicles) werden DCAS als "SAE-Stufe 2 gemäß SAE J3016" (Teilautomatisierung) behandelt, d. h. als Systeme, die nur Teile der dynamischen Steuerung des Fahrzeugs übernehmen können und somit einen Fahrzeugführer erfordern, der den Rest der dynamischen Steuerung übernimmt sowie den Systembetrieb und die Fahrzeugumgebung überwacht 1. Somit unterstützen DCAS den Fahrzeugführer bei der dynamischen Steuerung, ersetzen ihn aber nicht. Verfügt das DCAS vorübergehend entweder nur über eine Längs- oder nur über eine Quersteuerungsfunktion, so wird die Automatisierungsstufe des DCAS von 2 auf 1 (Fahrerassistenz) herabgesetzt.

5. Zwar bieten sowohl DCAS als auch automatisierte Fahrsysteme (automated driving systems, ADS) der höheren Automatisierungsstufen 3 bis 5 nach der Norm SAE J3016 dauerhafte Unterstützung bei der Quer- und Längssteuerung, doch können nur ADS dem Fahrzeugführer die Möglichkeit bieten, die Fahraufgabe auf das ADS zu übertragen, da der Defintion nach nur ADS in der Lage sind, alle Fahrsituationen, die in ihrem bauartbedingten Einsatzbereich (operational design domain, ODD) vernünftigerweise zu erwarten sind, ohne weitere Eingaben des Fahrzeugführers zu bewältigen. DCAS hingegen bieten dem Fahrzeugführer lediglich Unterstützung, ersetzen ihn aber zu keinem Zeitpunkt. Folglich geht die Verantwortung des Fahrzeugführers für die Steuerung des Fahrzeugs nicht auf das DCAS über.

6.

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