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2025/1902 - UN-Regelung Nr. 39 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus
(ABl. L 2025/1902 vom 26.09.2025)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/ zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 02 - Datum des Inkrafttretens: 26. September 2025
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist:
ECE/TRANS/WP.29/2025/18/Rev.1
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2018/1857 - UN-Regelung Nr. 39 [2018] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L, M und N 1.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus;2.2. "Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Geschwindigkeitsmessers und Kilometerzählers" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in insbesondere den folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.2.1. Größenbezeichnung der Reifen, die aus der Baureihe für die normale Reifenausstattung ausgewählt sind,
2.2.2. Gesamtübersetzungsverhältnis für den Geschwindigkeitsmesser und den Kilometerzähler, einschließlich etwaiger Reduktionsgetriebe,
2.2.3. Typ des Geschwindigkeitsmessers, gekennzeichnet durch:
2.2.3.1. die Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers,
2.2.3.2. die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers,
2.2.3.3. den Anzeigebereich in Bezug auf die Geschwindigkeit;
2.2.4. Typ des Kilometerzählers, gekennzeichnet durch:
2.2.4.1. die Gerätekonstante des Kilometerzählers,
2.2.4.2. die Anzahl der Ziffern;
2.3. "normale Reifenausstattung" bezeichnet die Reifentypen, die vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen sind; Winterreifen gelten nicht als normale Reifenausstattung;
2.4. "Nenn-Betriebsdruck" bezeichnet den vom Fahrzeughersteller angegebene Fülldruck (kalt), erhöht um 200 hPa;
2.5. "Geschwindigkeitsmesser" bezeichnet den Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrer die momentane Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzeigt;
2.5.1. "Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers" bezeichnet die Genauigkeit des eigentlichen Geschwindigkeitsmessgeräts, die als Ober- und Untergrenze für einen Bereich der angezeigten Geschwindigkeiten ausgedrückt wird;
2.5.2. "Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers" bezeichnet die Beziehung zwischen Umdrehungen bzw. Impulsen je Minute am Eingang des Geräts und einer bestimmten angezeigten Geschwindigkeit;
2.6. "Kilometerzähler" bezeichnet den Teil der Kilometerzähleinrichtung, der dem Fahrer die vom Fahrzeug zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt;
2.6.1. "Gerätekonstante des Kilometerzählers" bezeichnet das Verhältnis zwischen den Umdrehungen oder Impulsen pro Minute am Eingang und der vom Fahrzeug zurückgelegten Strecke;
2.6.2. "angezeigte Gesamtstrecke" bezeichnet die vom Kilometerzähler angezeigte Strecke;
2.6.3. "tatsächlich zurückgelegte Strecke" bezeichnet die vom Fahrzeug tatsächlich für die Zwecke der Prüfung nach Anhang 4 zurückgelegte Strecke;
2.6.4. "Gesamtstreckenwert" bezeichnet die Laufleistungswerte zum Zwecke der Bereitstellung, die sich auf die vom Fahrzeug gefahrenen Gesamtstrecke beziehen;
2.6.5. "Fahrtenschreiber oder Aufzeichnungseinrichtung" bezeichnet zum Einbau in Straßenfahrzeuge bestimmte Einrichtungen zum Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Daten im Zusammenhang mit der Bewegung solcher Fahrzeuge. Die aufgezeichneten Daten umfassen die effektiv zurückgelegte Strecke, die Kalibrierungsdaten des Fahrzeugs sowie Ereignisse und Fehlerprotokolle.
Die Aufzeichnungseinrichtung besteht aus einer Fahrzeugeinheit und einem Bewegungssensor.
Die Fahrzeugeinheit kommuniziert mit dem Bewegungssensor auf sichere Weise;
2.6.5.1. "Fahrzeugeinheit" bezeichnet den Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor;
(Stand: 22.10.2025)
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