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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2025/1910 - UN-Regelung Nr. 177 Einheitliche Bedingungen zur Ermittlung der Systemleistung von Hybridelektrofahrzeugen und von Elektrofahrzeugen mit mehr als einer elektrischen Maschine als Antrieb

(ABl. L 2025/1910 vom 26.09.2025)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Datum ihres Inkrafttretens: 26. September 2025

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist:

ECE/TRANS/WP.29/2025/25

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Geltungsbereich und Anwendung

1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die sämtliche der folgenden Kriterien a, b und c erfüllen:

  1. Sie sind Hybridelektrofahrzeuge oder Elektrofahrzeuge mit mehr als einem Antriebsenergiewandler
    und
  2. sie sind in die Klassen N1 oder M eingestuft und weisen eine technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand von höchstens 3.500 kg auf
    und
  3. wenn es sich um ein Hybridelektrofahrzeug handelt, trägt im Höchstleistungszustand mindestens eine elektrische Maschine zum Antrieb des Fahrzeugs bei.

1.2. Diese Regelung gilt nicht für Brennstoffzellenfahrzeuge.

1.3. Wenn sie nach den Vorschriften dieser Regelung bestimmt wird, gilt die Nennleistung des Fahrzeugsystems als mit der Nennleistung vergleichbar, die herkömmlichen Fahrzeugen zugewiesen wird, d. h. der Nennleistung des Verbrennungsmotors.

2. Abkürzungen

Allgemeine Abkürzungen
AWD Allradantrieb (All-Wheel Drive)
FSD Skalenendwert (Full Scale Deflection)
HEV Hybridelektrofahrzeug (Hybrid-Electric Vehicle)
ICE Verbrennungsmotor (Internal Combustion Engine)
ICEV Fahrzeug mit Verbrennungsmotor (Internal Combustion Engine Vehicle)
ISO Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization)
NOVC-HEV Nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Not Off-Vehicle Charging Hybrid Electric Vehicle)
OVC-HEV Extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Off-Vehicle Charging Hybrid Electric Vehicle)
PEV Elektrofahrzeug (Pure Electric Vehicle)
REESS Wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie (Rechargeable Electric Energy Storage System)
SOC Ladezustand (State of Charge)
TP1 Prüfverfahren 1 (Test Procedure 1)
TP2 Prüfverfahren 2 (Test Procedure 1)
UN Vereinte Nationen

3. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

3.0. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Systemleistung" bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich hinsichtlich der in Absatz 9.1 beschriebenen Kriterien nicht unterscheiden.

3.1. Fahrwiderstand auf der Straße und Einstellung des Leistungsprüfstands

3.1.1. "Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand" bezeichnet die einem Fahrzeug aufgrund seiner Baumerkmale und seiner bauartbedingten Leistung zugewiesene Höchstmasse.

3.1.2. "Betriebsart mit konstanter Drehzahl" bezeichnet die Betriebsart des Leistungsprüfstands, bei dem der Leistungsprüfstand die vom Fahrzeug abgegebene Leistung aufnimmt, um das Fahrzeug auf einer konstanten Leistungsprüfstandsgeschwindigkeit zu halten.

3.1.3. "Betriebsart mit Fahrwiderstand auf der Straße" bezeichnet die Betriebsart des Leistungsprüfstands, bei dem der Leistungsprüfstand auf das Fahrzeug eine Kraft ausübt, die derjenigen Kraft entspricht, die beim Fahren auf der Straße auf das Fahrzeug wirkt.

3.2. Antriebsstrang

3.2.1. "Antriebsstrang" bezeichnet in einem Fahrzeug die gesamte Kombination aus Antriebsenergiespeichersystemen, Antriebsenergiewandlern und Kraftübertragungen, die an den Rädern die mechanische Energie für den Fahrzeugantrieb liefert, einschließlich peripherer Vorrichtungen.

3.2.2. "Periphere Vorrichtungen" bezeichnet Energie verbrauchende, umwandelnde, speichernde oder liefernde Vorrichtungen, bei denen die Energie nicht direkt oder indirekt vorwiegend für den Fahrzeugantrieb verwendet wird, die aber unverzichtbar für den Betrieb des Antriebsstrangs sind und deshalb dem Antriebsstrang zugehörig betrachtet werden.

3.2.3.

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(Stand: 26.09.2025)

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