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Regelwerk, EU 2025, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 2025/1926 vom 31.10.2025)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Art.'s 9 Abs. 1 der VO (EWG) 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder "KN") eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3) Eine Änderung der KN ist notwendig, um geänderten Anforderungen in Bezug auf die Statistiken und die Handelspolitik sowie Entwicklungen in Technologie und Handel Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, die die Überwachung bestimmter Waren erleichtern sollen ("Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide" und "Lithiumeisenphosphat" in Kapitel 28, "künstlicher Grafit" und "Photovoltaik-Wafer" in Kapitel 38, "Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen" in Kapitel 73, "Rotoren und Statoren für Wasserturbinen" und "Rotorblätter für Windkraftanlagen" in Kapitel 84, "Generatoren mit Wasserstoff-Brennstoffzellen", "Wechselrichter mit MPP-Tracking-Funktion", "Scheider (Separatoren) aus Kunststofffolie" und "Baugruppen aus gestapelten galvanischen Zellen" in Kapitel 85 der KN).

(4) Aufgrund der Empfehlungen der Weltzollorganisation ist es angezeigt, in Kapitel 29 der KN neue Unterpositionen einzuführen.

(5) Um mögliche Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist es notwendig, die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 3, die besondere Maßeinheit für KN-Code 7019 19 00, die Beschreibung in Unterposition 7317 00 und KN-Code 8427 20 11 sowie die Position der Fußnoten in den Unterpositionen 0407 19, 1005 10, 1518 00, 1601 00, 1602 31, 1602 32 und 1602 39 der KN zu ändern.

(6) Da Dichlorethylen unter dem Gesichtspunkt der Einreihung nicht als Derivat von Ethan betrachtet werden kann, ist es notwendig, die Einreihung von Mischungen, die halogenierte Derivate von Ethylen oder Propylen enthalten, in Anhang 10 der KN zu ändern.

(7) Im Interesse der Klarheit und der Vereinfachung ist es notwendig, den Wortlaut einiger Fußnoten in der KN zu ändern.

(8) Um die Übereinstimmung der Einreihungsregeln der KN mit der Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation sicherzustellen und bestehende Einreihungsunterschiede in der EU zu beseitigen, ist es notwendig, die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95 der KN zu streichen. Da diese Zusätzliche Anmerkung 1 "Weihnachtsartikel" betrifft, sollte diese Änderung dringend erfolgen.

(9) Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Teil II Abschnitt XX Kapitel 95 wird die Zusätzliche Anmerkung 1 gestrichen.

2. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. November 2025.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2025


1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj.

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