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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1980 des Rates vom 29. September 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2025/1980 vom 29.09.2025, ber. L 2026/90062)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2) Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe(r) Vertreter(in)") unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) sollte den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(3) Am 20. Juli 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOa gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOa zu erfolgen haben.

(4) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Juli 2015 den JCPOa begrüßt und gebilligt und zugesagt, dessen Bedingungen einzuhalten und den vereinbarten Umsetzungsplan zu befolgen. Er hat überdies erklärt, dass er die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats uneingeschränkt unterstützt.

(5) Der Rat hat am 18. Oktober 2015 die Erklärung 2015/C 345/01 2 angenommen, in der er zur Kenntnis nahm, dass die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Europäischen Union nach Maßgabe des JCPOa aufzuheben, den im JCPOa festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOa eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. Darüber hinaus hat sich der Rat verpflichtet, alle Nuklearsanktionen der Union, die ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOa eingegangenen Verpflichtungen nach gemeinsamer Empfehlung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs an den Rat unverzüglich wieder einzuführen.

(6) Am 28. August 2025 ging bei der Hohen Vertreterin in ihrer Funktion als Koordinatorin der Gemeinsamen JCPOA-Kommission (im folgenden "Koordinator") dem Präsidenten des VN-Sicherheitsrats ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOa ein. Mit diesem Schreiben teilten die Außenminister dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit, dass sie auf der Grundlage faktischer Nachweise der Ansicht seien, dass eine erhebliche Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOa eingegangenen Verpflichtungen besteht, und leiteten damit im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats das Verfahren zur Wiedereinführung der gemäß der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats aufgehobenen Sanktionen ein.

(7) Am 29. August 2025 haben die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland im Einklang mit der Erklärung 2015/C 345/01 dem Rat eine gemeinsame Empfehlung übermittelt, unverzüglich alle ausgesetzten und/oder beendeten Nuklearsanktionen der EU wiedereinzuführen, sobald die VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wieder in Kraft gesetzt worden sind.

(8) Bis zum 27. September 2025 hat der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen, um die Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung vom 28. August 2025 weiter aufzuheben. Daher werden gemäß Nummer 37 des JCPOa die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder eingeführt.

(9) Der Rat ist der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt ist, alle im Rahmen des JCPOa ausgesetzten oder beendeten Nuklearsanktionen der EU gegen Iran wieder einzuführen.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025.

1) ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj.

2) Erklärung des Rates 2015/C 345/01 vom 18. Oktober 2015 (ABl. C 345 vom 18.10.2015 S. 1).

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