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Beschluss (EU) 2025/2024 der Kommission vom 9. Oktober 2025 über die Geschäftsordnung des in Artikel 145 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums
(ABl. L 2025/2024 vom 10.10.2025)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2018/1220
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 1,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission vom 6. September 2018 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Gremiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ersetzt, nach der in Artikel 145 ein unabhängiges Gremium (im Folgenden "Gremium") einberufen wird, um bestimmte Ausschlusssituationen von Personen und Stellen gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung zu bewerten und geeignete Empfehlungen für die Zwecke der im Rahmen des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (early detection and exclusion system) durchzuführenden Verfahren (im Folgenden "EDES-Verfahren") anzunehmen.
(2) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1220 wurde die Geschäftsordnung des Gremiums nach Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt, die ab dem Tag des Inkrafttretens der genannten Verordnung gilt, um unter anderem sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte von Personen oder Stellen, auf die sich ein EDES-Verfahren bezieht, gewahrt werden, etwa ihr Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3) Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wurde durch Artikel 145 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ersetzt, in dem die Regeln für die Zusammensetzung des Gremiums festgelegt, die Rolle des/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie das Verfahren für die Ernennung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden präzisiert und mit dem Interessenkonflikte verhindert werden bzw. ihnen abgeholfen wird.
(4) In Artikel 145 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird die Kommission ermächtigt, die Geschäftsordnung des Gremiums festzulegen, überdies wird festgelegt, dass das Gremium von einem bei der Kommission angesiedelten ständigen Sekretariat unterstützt wird.
(5) Um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten, ist es angebracht, das Verfahren für die Ernennung und Entlassung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden festzulegen und die Regeln zu erlassen, nach denen der/die stellvertretende Vorsitzende die Rolle des/der Vorsitzenden übernimmt, wenn diese/-r abwesend oder verhindert ist.
(6) Um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten, ist es notwendig, detaillierte Regeln über seine Zusammensetzung in jedem Einzelfall festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Ernennung der beiden ständigen Vertreter/-innen der Kommission, ihrer Stellvertreter/-innen und des zusätzlichen Mitglieds, das den/die zuständige/-n Anweisungsbefugte/-n vertritt.
(7) Es muss festgelegt werden, welche Beobachter/-innen an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen sollten, damit das Gremium gesichert vollumfänglich und angemessen informiert und bei der Ausführung seiner Aufgaben und der Beschlussfassung unterstützt wird.
(8) Aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist es angebracht, die Unterstützungsaufgaben näher festzulegen, die das ständige Sekretariat des Gremiums im Rahmen von EDES-Verfahren wahrnimmt.
(9) Das Verfahren zur Befassung des Gremiums sollte geklärt werden, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Umfangs seiner Befassung.
(10) In Artikel 138 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens vorgesehen; die Bedingungen dafür sollten in der Geschäftsordnung des Gremiums festgelegt werden.
(11) Wie die Erfahrung zeigt, kann das Gremium eine gekürzte Empfehlung mit lediglich einer kurzen Begründung annehmen, ohne dass alle im kontradiktorischen Verfahren aufgeworfenen Fragen behandelt werden müssen, und so die Dauer der EDES-Verfahren in Ausnahmefällen mit Bezug zur Vergabe öffentlicher Aufträge, für die strenge Fristen gelten und Verfahren nur für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt werden können, verkürzen 4. Gekürzte Empfehlungen können nur angenommen werden, wenn das Gremium dem/der zuständigen Anweisungsbefugten empfehlen möchte, keinen Ausschluss oder keine finanzielle Sanktion zu verhängen oder einen bestehenden Ausschluss oder eine bestehende finanzielle Sanktion aufzuheben.
(Stand: 10.10.2025)
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