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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2027 der Kommission vom 9. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Penthiopyrad
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2027 vom 10.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 aufgeführt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2013 der Kommission 3 wurde der Wirkstoff Penthiopyrad bis zum 30. April 2024 genehmigt. Penthiopyrad ist in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.
(3) Für den Wirkstoff Penthiopyrad wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 4 gestellt. Am 19. Januar 2023 teilte der berichterstattende Mitgliedstaat den mitberichterstattenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde mit, dass er gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 die Zulässigkeit, insbesondere die Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, des Antrags bewertet hat, und kam zu dem Schluss, dass er zulässig sei.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission 5 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Penthiopyrad bis zum 31. Oktober 2027 verlängert, da die noch verbleibenden Schritte des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für diesen Wirkstoff noch nicht abgeschlossen sind.
(5) Der Antragsteller bestätigte am 13. März 2025, dass er den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Penthiopyrad nicht länger aufrechterhält.
(6) Daher ist die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für Penthiopyrad nicht mehr gerechtfertigt. Entsprechend sollte ein neues Ablaufdatum auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festgesetzt werden, während gleichzeitig den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für den Widerruf ihrer Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Penthiopyrad enthalten, einzuräumen ist.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 22.11.2013 S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1187/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740
(Stand: 10.10.2025)
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