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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2058 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung der Anhänge II und III und zur Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2058 vom 15.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält unter anderem die Lebensmittelkategorie 13 "Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG ".

(2) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(3) Bei bestimmten Lebensmittelkategorien und -unterkategorien sowie Bestimmungen und Verwendungsbedingungen in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verwiesen, die Lebensmittel für eine besondere Ernährung betraf, sowie auf einige Richtlinien der Kommission über solche Lebensmittel. Da diese Richtlinien durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben wurden, sollten diese Verweise aktualisiert werden.

(4) Da unter der Lebensmittelkategorie 13 auf die Richtlinie 2009/39/EG verwiesen wird, sollte dieser Verweis durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ersetzt werden.

(5) Da unter den Lebensmittelkategorien 13.1.1 und 13.1.2 auf die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 5 verwiesen wird und diese Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben wurde, sollte der Verweis durch einen Verweis auf die genannte Verordnung ersetzt werden.

(6) Da in den Fußnoten 15, 43 und 44 unter den Lebensmittelkategorien 13.1.1 und 13.1.2 auf aufgehobene Richtlinien verwiesen wird, sollten diese Verweise aktualisiert werden.

(7) Die Lebensmittelkategorie 13.1.3 betrifft Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission 6 . Diese Erzeugnisse sind nun in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 definiert, weshalb der Verweis ersetzt werden sollte.

(8) Die Lebensmittelkategorie 13.1.4 betrifft sonstige Kleinkindnahrung, d. h. Erzeugnisse auf Milchbasis für Kleinkinder, die nicht in den anderen Unterkategorien der Lebensmittelkategorie 13 genannt sind. Da diese Erzeugnisse nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen, ist es angezeigt, diese Kategorie 13.1.4 zu streichen und - nur für die Zwecke des Unionsrechts über Lebensmittelzusatzstoffe - für diese Erzeugnisse eine neue Unterkategorie 01.10 in der Lebensmittelkategorie 01 "Milchprodukte und Analoge" zu schaffen. Die Liste der für die Verwendung zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen sollte jedoch unangetastet bleiben; es sollten nur Verweise gestrichen werden, die sich als unzutreffend erweisen.

(9) Da unter den Lebensmittelkategorien 13.1.5 und 13.2 sowie bei der Unterkategorie 13.1.5.2 auf die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission 7 verwiesen wird und diese Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgehoben wurde, sollten die Verweise durch Verweise auf die genannte Verordnung ersetzt werden. Da zudem in der Lebensmittelkategorie 13.1.5

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(Stand: 15.10.2025)

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