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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Anforderungen an fahrzeuginterne Einrichtungen zur Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und Energieverbrauchs und der Kilometerleistung bestimmter schwerer Nutzfahrzeuge sowie zur Bestimmung und Aufzeichnung ihrer Nutzlast oder ihres Gesamtgewichts
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2161 vom 31.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 1, insbesondere auf Artikel 5c, Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 2 sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch ganzer schwerer Nutzfahrzeuge nach einem Verfahren zu simulieren, das auf dem VECTO-Verfahren basiert (im Folgenden "vorgeschriebenes VECTO-Verfahren"). Die so ermittelten CO2-Emissionen bilden die Grundlage für die Bewertung der Einhaltung der jährlichen Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen durch die Hersteller gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Die Wirksamkeit dieser CO2-Emissionszielvorgaben hängt in hohem Maße davon ab, inwieweit die im VECTO-Verfahren ermittelten Werte der CO2-Emissionen und Stromverbräuche repräsentativ für die Realität sind; dies ist gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 mithilfe von Daten aus fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und Stromverbrauch (OBFCM) zu überwachen und zu bewerten.
(2) Hierzu sollten die von OBFCM-Einrichtungen aufgezeichneten Informationen die Parameter umfassen, die erforderlich sind, um die Repräsentativität des vorgeschriebenen VECTO-Verfahrens genau zu bestimmen. Dieses Verfahren berücksichtigt das Einsatzprofil, die Lasten, die Art des Kraftstoffs sowie die Gesamtmasse des Fahrzeugs und gibt die CO2-Emissionen in Gramm pro Tonnenkilometer an, um den Nutzwert schwerer Nutzfahrzeuge widerzuspiegeln; bei Reise- und Überlandbussen werden die CO2-Masse in Gramm pro Personenkilometer angegeben. Um dies zu ermöglichen, sollte die OBFCM-Einrichtung sowohl den über die gesamte Lebensdauer verbrauchten Kraftstoff und Strom als auch die über die gesamte Lebensdauer gefahrene Strecke aufzeichnen. Außerdem sollte diese Einrichtung den Kraftstoff- und Stromverbrauch sowie die zurückgelegte Strecke bezüglich der Fahrzeuggeschwindigkeit und Gesamtmasse aufzeichnen; hierzu sind die Werte im Fahrzeugbetrieb in regelmäßigen Zeitabständen zu akkumulieren. Um die Repräsentativität des Verfahrens bei Reise- und Überlandbussen zu beurteilen, sollte der Vergleich die zugrunde liegenden Lasten und die im Verfahren verwendete Fahrzeug-Gesamtmasse berücksichtigen.
(3) Die meisten Neufahrzeuge bestimmen die verbrauchte Kraftstoffmenge und elektrische Energie und speichern sie bereits an Bord, doch unterliegen die derzeit zur Überwachung dieser Daten verwendeten Einrichtungen keinen standardisierten Anforderungen; es sollten daher grundlegende Anforderungen an die Typgenehmigungen dieser Einrichtungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die von ihnen gelieferten Daten zugänglich sind und als harmonisierte Grundlage für den Vergleich der im VECTO-Verfahren simulierten Kraftstoffverbräuche und Emissionen mit den mit der OBFCM-Einrichtung ermittelten realen Werten des Fahrbetriebs dienen können.
(4) Ein fahrzeuginternes Massenüberwachungssystem sollte als Teil der OBFCM-Einrichtung die Gesamtmasse der Fahrzeuge und ihrer Kombinationen ermitteln. Damit die Hersteller möglichst bestehende Systeme und Sensoren nutzen können, die kostengünstiger, robust und sehr genau sind, ist es angemessen, die Bestimmung der Gesamtmasse mit indirekten Methoden zuzulassen.
(Stand: 05.12.2025)
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