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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2180 der Kommission vom 12. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Registrierung externer Prüfer und der Kriterien für die Beurteilung der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des externen Prüfers, der Angemessenheit der Kenntnisse, der Erfahrungen und der Ausbildung der Mitarbeiter der externen Prüfer und der Bedingungen für die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2180 vom 30.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6, Unterabsatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 33 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der gute Leumund der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans eines externen Prüfers ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der externe Prüfer seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Beurteilung des guten Leumunds sollte auf Informationen über die bisherigen Tätigkeiten der betreffenden Personen beruhen, insbesondere auch auf Informationen über etwaige einschlägige strafrechtliche Verurteilungen, früheres Fehlverhalten, grobe Fahrlässigkeit, falschen Umgang mit Interessenkonflikten oder Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit und Objektivität sowie Informationen über ihre Aufrichtigkeit, Integrität und ihren Ruf.
(2) Da die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans für die Tätigkeiten des externen Prüfers verantwortlich sind, sollten sie über ausreichende Fähigkeiten, fachliche Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Bei der Beurteilung, ob diese Fähigkeiten, fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen ausreichend sind, sollte der Lebenslauf aller Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans berücksichtigt werden, einschließlich aktueller Informationen über Aus- und Weiterbildung und des beruflichen Werdegangs. Dabei sollten auch die Gesamtzusammensetzung und Diversität der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans sowie die kollektiven Kompetenzen, fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen ihrer Mitglieder berücksichtigt werden, soweit sie für die Tätigkeiten des externen Prüfers und die Risiken, denen dieser ausgesetzt ist, relevant sind.
(3) Um die Kontinuität und Regelmäßigkeit externer Prüfungen zu gewährleisten, sollte ein externer Prüfer eine angemessene Anzahl von Analysten, Mitarbeitern und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen beschäftigen. Zu diesem Zweck sollten auch Informationen über die Personalausstattung eines externen Prüfers in Bezug auf Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen berücksichtigt werden. Diese Informationen sollten die Anzahl der unbefristeten und befristeten Verträge, die voraussichtlichen künftigen Beurteilungstätigkeiten und die Gründe enthalten, aus denen der externe Prüfer die analytischen Ressourcen für ausreichend erachtet.
(4) Um die Qualität externer Prüfungen sicherzustellen, sollten Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Bei der Beurteilung sind die Ausbildung, die Qualifikation und der berufliche Werdegang dieser Personen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten externe Prüfer Schulungs- und Weiterbildungspläne für alle Mitarbeiter erstellen, die direkt an den Beurteilungstätigkeiten beteiligt sind.
(5) Damit die Entscheidungsstrukturen eine solide und umsichtige Geschäftsführung des externen Prüfers gewährleisten, sollten externe Prüfer über Regelungen im Bereich der Unternehmensführung verfügen, in denen die Organisation, der Zuständigkeitsbereich, der Zweck und die Funktionsweise ihrer Verwaltungsorgane, wie beispielsweise des Leitungsorgans, des Aufsichtsgremiums und der einschlägigen Ausschüsse, festgelegt sind.
(Stand: 07.01.2026)
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