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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2190 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Nomenklatur zu Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF
(ABl. L 2025/2190 vom 24.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1, insbesondere auf Artikel 113,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Verordnung (EU) 2021/1060 müssen für jedes aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds und dem Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Fund - JTF) unterstützte Programm die Arten der Intervention für jedes spezifische Ziel des Programms festgelegt werden. So soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung, die kumulativen Zuweisungen und die kumulativen Ausgaben aus diesen Fonds nach Art der Intervention sowie die Anzahl der Vorhaben während des gesamten Programmplanungszeitraums zu übermitteln. Dies soll die Kommission in die Lage versetzen, die anderen Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Union angemessen über die Nutzung der Fonds zu informieren.
(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 enthält Anhang I der genannten Verordnung die Nomenklatur zu den Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden zusätzliche spezifische Ziele für die Unterstützung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem JTF eingeführt.
(4) Die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 eingeführten neuen spezifischen Ziele umfassen Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der strategischen Autonomie, des territorialen und sozialen Zusammenhalts, der Resilienz und der Vorsorge der EU. Konkret sehen die neuen spezifischen Ziele die Möglichkeit vor, Investitionen zur Verbesserung der Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und der Verteidigungsfähigkeiten der EU zur Bewältigung geopolitischer Herausforderungen sowie Investitionen in Energieverbindungsleitungen und den Schutz kritischer Energieinfrastrukturen zu unterstützen, um die Resilienz und Vorsorge der EU für etwaige widrige Witterungsverhältnisse und für nicht mit dem Klima verbundene Ereignisse zu erhöhen.
(5) Aufgrund der Hinzufügung der neuen spezifischen Ziele und um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung der Fonds im Rahmen dieser neuen spezifischen Ziele zu übermitteln, ist die bestehende Liste der Arten der Interventionen um eine begrenzte Anzahl zusätzlicher relevanter Interventionsbereiche zu ergänzen.
(6) Daher ist Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechend zu ändern
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) In Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die folgenden Interventionsbereiche angefügt:
| "Sonstige Codes mit Bezug zu spezifischen Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung | |||
| 194 | Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit Verteidigung und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck | 0 % | 0 % |
| 195 | Produktive Investitionen in KMU im Zusammenhang mit Verteidigung und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck | 0 % | 0 % |
| 196 | Energieverbindungsleitungen und damit verbundene Leitungs-, Verteilungs-, Speicher- und Unterstützungsinfrastruktur | 100 % | 40 % |
| 197 | Schutz kritischer Infrastrukturen | 0 % | 40 % |
| 198 | Verteidigungsinfrastrukturen und Aufbau und Verbesserungen von Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich militärischer Mobilität | 0 % | 0 %" |
(2) In Anhang I
(Stand: 30.10.2025)
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