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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2194 der Kommission vom 28. Oktober 2025 zur Festlegung einer einheitlichen Vorlage, die von den Projektträgern für den Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2194 vom 29.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
nach Anhörung des mit Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2024/1252 sind insbesondere in den Artikeln 6 und 7 die Kriterien für die Anerkennung und für den Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 ist von den Projektträgern für den Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt eine einheitliche Vorlage zu verwenden.
(3) Mit der einheitlichen Vorlage sollte es für die Projektträger obligatorisch werden, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um einen Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt anhand der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 festgelegten Kriterien zu bewerten.
(4) Um den Antragsprozess zu vereinheitlichen, wird mit der Vorlage in Anhang I dieser Verordnung visuell dargestellt, welche Informationen von den Projektträgern bereitzustellen sind, sowie deren Detaillierungsgrad angegeben. Die Informationen sind in elektronischer Form zu übermitteln.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für den Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1252 verwenden die Projektträger die einheitliche Vorlage im Anhang der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 18. November 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2025
| Einheitliche Vorlage nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 | Anhang |
Das Projekt, das Gegenstand dieses Antrags ist, betrifft einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1252 aufgeführten strategischen Rohstoffe:
[ ] Ja
[ ] Nein
Abschnitt 1: Basisinformationen zum Projekt
| Projektbezeichnung | Art und Beschreibung des Projekts | |||||
| Phase und Beschreibung der Projektentwicklung | ||||||
| Projektlaufzeit (in Jahren) | Datum des Produktionsbeginns | Volle Produktionskapazität voraussichtlich erreicht am | ||||
| Land | Stadt | Breitengrad (WGS84) | Längengrad (WGS84) | |||
| Webseite des Projekts | ||||||
| Kurze Zusammenfassung des Projekts | ||||||
| UNFC-Klassifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1252 | ||||||
| Vollständige UNFC-Klassifikation | E-Achse | F-Achse | G-Achse | |||
(Stand: 19.11.2025)
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