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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2205 vom 05.11.2025;
RL (EU) 2025/2206 - ABl. L 2025/2206 vom 05.11.2025 Inkrafttreten Umsetzung)



Neufassung -Ersetzt zum 26.11.2029 die RL 2006/126 und VO 383/2012

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2017 war sich der Rat "Verkehr" auf einer informellen Tagung in Malta darin einig, dass die nach wie vor hohe Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge und der Schwerverletzten im Straßenverkehr ein großes gesellschaftliches Problem darstellt, und gab das Ziel vor, die Zahl der schweren Verletzungen in der Union bis 2030 zu halbieren. In der am 29. März 2017 von den Verkehrsministern der Mitgliedstaaten der Union abgegebenen Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit wurde die Kommission aufgefordert, einen verbesserten Politik- und Rechtsrahmen der Union im Bereich der Straßenverkehrssicherheit für das Jahrzehnt nach 2020 auszuarbeiten, einschließlich des ehrgeizigen Ziels, die Zahl der Verkehrstoten bis 2050 auf nahe Null zu bringen und den Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer, insbesondere der ungeschützten Verkehrsteilnehmer, die am häufigsten zu Opfern von Straßenverkehrsunfällen werden, zu verbessern. Die bisherigen Anstrengungen der Behörden haben zu einem Rückgang der Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge von 51.400 im Jahr 2001 auf 19.800 im Jahr 2021 geführt. Diese Zahlen lagen jedoch unter dem Ziel der Union, die Zahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge zwischen 2001 und 2020 um 75 % zu senken, und die Fortschritte, die bei der Halbierung der Zahl solcher Verkehrstoten im ersten Jahrzehnt erzielt wurde, stagnierten später. Die Union ist entschlossen, die Zahl der Verkehrstoten bis 2050 so nah wie möglich auf Null zu senken. In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen" (im Folgenden "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität") wird die mit diesem Ziel einhergehende Strategie für die "Vision Null Straßenverkehrstote" dargelegt.

(2) Die Vorschriften zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert und erleichtert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Desgleichen wirkt sich jede rechtswidrige Erlangung eines solchen Dokuments bzw. der Fahrerlaubnis oder der Verlust eines rechtmäßig erworbenen Führerscheins durch rechtswidrige Verhaltensweisen nicht nur auf den Mitgliedstaat aus, in dem die Verstöße begangen wurden, sondern auch auf die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union.

(3) Der durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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(Stand: 28.11.2025)

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