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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2230 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 hinsichtlich der im Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden aufgeführten Arten von Rechten geistigen Eigentums

(ABl. L 2025/2230 vom 04.11.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission 2 ist das in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 vorgesehene Standardformblatt festgelegt, das für Anträge auf das Tätigwerden von Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, zu verwenden ist (im Folgenden "Antragsformblatt").

(2) In Feld 5 des Antragsformblatts hat der Antragsteller die Art(en) der Rechte geistigen Eigentums anzugeben, auf die sich der Antrag bezieht. Da einige Arten von Rechten geistigen Eigentums durch die im Folgenden genannten Rechtsakte aktualisiert wurden, müssen die im Antragsformblatt genannten Rechte geistigen Eigentums entsprechend angepasst werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Begriffe "eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" und "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" durch "eingetragenes Unionsgeschmacksmuster" bzw."nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster" ersetzt. Feld 5 des Antragsformblatts sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde der Begriff "für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel" durch "für landwirtschaftliche Erzeugnisse" ersetzt. Daher sollte dieser Begriff unter der Überschrift "Geografische Angabe/Ursprungsbezeichnung" in Feld 5 des Antragsformblatts aktualisiert werden.

(5) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 muss die Bezeichnung "für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen" aus dem Antragsformblatt gestrichen werden, da diese Erzeugnisse nun unter die Kategorie "für landwirtschaftliche Erzeugnisse" fallen.

(6) Mit der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde ein neues System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der Union eingeführt. Da diese Rechte geistigen Eigentums in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 fallen, sollte es möglich sein, Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden in Bezug auf Waren zu stellen, die im Verdacht stehen, diese Rechte zu verletzen. Entsprechend sollten geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in die Liste der Arten von Rechten, auf die sich der Antrag bezieht, in Feld 5 des Antragsformblatts aufgenommen werden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. In Anhang III Teil I, Erläuterung zu Feld 6, erhält Satz 3 folgende Fassung:

"Ist Nordirland (XI) angegeben, so ist der Antrag ein Unionsantrag, und es kann ihm nur zum Schutz in Bezug auf eines der folgenden Rechte geistigen Eigentums stattgegeben werden, die gemäß dem Windsor-Rahmen * geschützt sind:

  1. geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Wein sowie geschützte geografische Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates **;
  2. geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates ***.

____
*) Der Windsor-Rahmen stellt im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. März 2023 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87) die neue Bezeichnung für das Protokoll zu Irland/Nordirland dar.

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