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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2295 der Kommission vom 13. November 2025 zur Festlegung der Liste und Beschreibung von Variablen und der entsprechenden technischen Spezifikationen, statistischen Klassifikationen, Untergliederungen, Metadaten und Präzisionsziele für die Themen "offene Stellen", "Arbeitskostenindex" und "geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle" gemäß der Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2295 vom 14.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit die korrekte Durchführung der Datenerhebungen für die Themen "offene Stellen", "Arbeitskostenindex" und "geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle" gewährleistet ist, muss die Kommission den Inhalt und die technischen Angaben der Datensätze, die statistischen Konzepte, die Untergliederungen, die Präzisionsziele, die Metadaten und die Formate für die Übermittlung von Informationen festlegen.
(2) Statistiken über Wirtschaftszweige sollten international vergleichbar sein. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sollten daher eine statistische Klassifikation für Wirtschaftszweige anwenden, die mit der NACE 2 vereinbar ist.
(3) Für die Interpretation und Nutzung der vierteljährlichen Statistiken werden vorab festgelegte Metadaten benötigt.
(4) Um den Vergleich und die Interpretation der Ergebnisse zu erleichtern und die Kohärenz zwischen den im Laufe der Zeit auf nationaler Ebene verbreiteten und international verbreiteten Daten zu erhöhen, ist für die Erstellung von Konjunkturstatistiken eine Saison- oder Kalenderbereinigung erforderlich.
(5) Für Analysezwecke ist es wichtig, dass zurückliegende Daten in einem angemessenen Umfang zur Verfügung stehen, um die Entwicklung von Konjunkturindikatoren im Zeitverlauf bewerten zu können.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Liste und Beschreibung von Variablen und entsprechende technische Spezifikationen
(1) Die Daten werden auf nationaler Ebene übermittelt. Die Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen sowie die statistischen Klassifikationen und Untergliederungen, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind, sind in Anhang I festgelegt.
(2) Was das Thema "geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle" betrifft, so werden die gemäß dieser Verordnung übermittelten Daten zu dem Thema erforderlichenfalls überarbeitet, wenn die Daten zum Thema "Struktur der Verdienste" verfügbar werden. Die überarbeiteten Daten müssen vollständig mit den entsprechenden, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1526 der Kommission 3 übermittelten Werten übereinstimmen.
Artikel 2 Präzisionsziele
Die Präzisionsziele für statistische Erhebungen sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 3 Metadaten
(1) Bei der Übermittlung der vierteljährlichen Daten zu den Themen "offene Stellen" und "Arbeitskostenindex" und der jährlichen Daten zum Thema "geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle" an die Kommission (Eurostat) gemäß der Verordnung (EU) 2025/941 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen (Metadaten) über Folgendes:
(Stand: 01.12.2025)
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