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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2310 der Kommission vom 17. November 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781 durch Streichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7595)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2025/2310 vom 19.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781 der Kommission 2 für Hersteller rechtsverbindlich zu machen, die nicht Adressaten des genannten Beschlusses waren, da sie erst nach dem Berichtszeitraum des Jahres 2019 durch Zulassung von Fahrzeugen, die in die in Anhang II des genannten Beschlusses aufgeführten Fahrzeuguntergruppen fallen, auf den Unionsmarkt gelangt sind, sollten die Bezugswerte für CO2-Emissionen aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 gestrichen und im Wege eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung neu angenommen werden.
(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:
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Brüssel, den 17. November 2025
(Stand: 28.11.2025)
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