Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2347 der Kommission vom 21. November 2025 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153
(ABl. L 2025/2347 vom 24.11.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/2153
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 umfassen die Einnahmen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") unter anderem die Gebühren, die von Antragstellern und Zulassungs-/Zeugnisinhabern für die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen sowie von Personen, die Erklärungen registrieren lassen, an die Agentur entrichtet werden, sowie die Entgelte für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission 2 werden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu genügen, der eine vollständige Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von der Agentur erbrachten Leistungen und die Vermeidung einer erheblichen Anhäufung von Überschüssen vorschreibt.
(3) Einerseits sollten die angepassten Gebühren und Entgelte auf transparente, gerechte, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise festgesetzt werden und die Prognosen der Agentur hinsichtlich ihrer Arbeitsbelastung, der damit verbundenen Kosten und sonstiger relevanter Faktoren berücksichtigt werden. Andererseits sollten die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigen. Auch sollten sie so festgelegt werden, dass der Zahlungsfähigkeit der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, vor allem von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), gebührend Rechnung getragen wird.
(4) Angesichts der operativen, finanziellen und administrativen Zwänge, mit denen KMU konfrontiert sind, ist es angezeigt, Anforderungen und Verfahrensweisen anzuwenden, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Besonderheiten stehen und unnötigen Verwaltungsaufwand verringern Die technischen Regulierungsanforderungen in den Bereichen Erstbescheinigung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Lizenzierung und Ausbildung von Personal, Flugbetrieb, Flugsicherungsdienste und Zertifizierung von Ausrüstung und damit verbundene Zertifizierungsverfahren werden daher auf KMU zugeschnitten oder vereinfacht. Die Gebührenstruktur ist an die Größe und Komplexität des betreffenden Produkts oder der entsprechenden Organisationszulassung angepasst. Darüber hinaus bietet die Agentur Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Umsetzung dieser Anforderungen.
(5) Zwar sollte das Hauptaugenmerk der Agentur auf der Sicherheit der Zivilluftfahrt liegen, doch sollte sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen die Kosteneffizienz in vollem Umfang berücksichtigen.
(6) Die Agentur sollte berechtigt sein, Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen zu erheben, die nicht ausdrücklich im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen oder der Agentur im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union auferlegt werden, um damit verbundene Kosten zu finanzieren.
(7) Die in Artikel 68
(Stand: 08.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion