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Regelwerk, EU 2025, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/2456 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2456 vom 12.12.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal setzt das Ziel, hinsichtlich der Stoffsicherheitsbeurteilungen zu einem Ansatz zu gelangen, bei dem ein einzelner Stoff nur einmal beurteilt wird ("Ein Stoff, eine Bewertung"), und fordert transparentere und einfachere Risikobewertungsverfahren, um den Aufwand für alle Interessenträger zu verringern, die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und die Kohärenz und Berechenbarkeit wissenschaftlicher Entscheidungen und Gutachten zu erhöhen. Die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit - Für eine schadstofffreie Umwelt" kommt zu dem Schluss, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Teil der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien, die auf Unionsebene zur Unterstützung des Unionsrechts durchgeführt werden, den am besten geeigneten Agenturen der Union neu zugewiesen werden muss. Dies würde die derzeitige Struktur vereinfachen, die Qualität und Kohärenz der Sicherheitsbewertungen im Unionsrecht verbessern und eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten. Mit diesem Ansatz dürften zudem die Kostenwirksamkeit und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden, indem die Regulierungsverfahren vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand verringert wird, wodurch sichergestellt wird, dass sich Unternehmen in effizienter Weise an die sich entwickelnden Regulierungsrahmen anpassen können.

(2) Die Neuzuweisung bestimmter wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur (die "Agentur") ist erforderlich, um die Verfahren und die Genauigkeit der wissenschaftlichen Prüfung und Digitalisierung mit den geltenden Normen und Verfahren der Agentur in Einklang zu bringen. Die Neuzuweisung von Aufgaben dieser Art ist auch erforderlich, um einen einheitlichen Standard für die wissenschaftliche Qualität, die Transparenz sowie die Durchsuchbarkeit und Interoperabilität von Daten im Einklang mit dem Ansatz "Ein Stoff, eine Bewertung" zu gewährleisten. Darüber hinaus werden durch die Digitalisierung und die Straffung der Verfahren Doppelarbeit und administrative Verzögerungen verringert, was sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen mit sich bringt.

(3) Mit der Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird darauf abgezielt, die Aufgaben, das Arbeitspensum und den Zuständigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur auszuweiten. Um angemessene Fachkenntnisse und Unterstützung sowie gründliche wissenschaftliche Bewertungen bereitzustellen, sollten geeignete und dauerhafte Ressourcen und eine angemessene und solide Leitung der wissenschaftlichen Ausschüsse sichergestellt werden. In dieser Hinsicht ist es angezeigt, eine Überprüfungsklausel vorzusehen, damit sichergestellt ist, dass die Kommission alle künftigen regulatorischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Leitung der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur berücksichtigt, um die Richtlinie 2011/65/EU erforderlichenfalls entsprechend zu überarbeiten.

(4) Die Richtlinie 2011/65/EU enthält zwei Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Chemikalien: die Bewertung der Anträge der Wirtschaftsteilnehmer auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme von Stoffbeschränkungen und die Überprüfung von Stoffen, die in die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, aufgenommen werden sollen. Die Transparenz muss erhöht werden, indem detaillierte Verfahrensschritte für die Überprüfung von Stoffen zwecks einer möglichen Aufnahme in die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, festgelegt werden.

(5) Daten und Informationen, die sich im Rahmen von Regulierungsverfahren gemäß den Titeln VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Besitz der Agentur befinden, können für die Bewertung potenzieller Stoffbeschränkungen und für die Bewertung von Anträgen auf Ausnahmen gemäß der Richtlinie 2011/65

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