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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2529 des Rates vom 8. Dezember 2025 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. L 2025/2529 vom 12.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG sind Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die sie für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwenden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, das Recht gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf bestimmter Kraftfahrzeuge, einschließlich Ausgaben für Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie auf die damit zusammenhängenden Ausgaben, einschließlich für Schmiermittel und Kraftstoffe, auf 40 % zu begrenzen, sofern das betreffende Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Für Fahrzeuge, für die der Vorsteuerabzug auf 40 % begrenzt ist, schreibt Italien vor, dass Steuerpflichtige die Verwendung von einem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen für private Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandeln (im Folgenden "Sondermaßnahmen").
(3) Die Entscheidung 2007/441/EG läuft am 31. Dezember 2025 aus.
(4) Mit einem am 31. März 2025 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die Sondermaßnahmen für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 anzuwenden (im Folgenden "Antrag").
(5) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2007/441/EG legte Italien zusammen mit dem Antrag einen Bericht vor, der eine Überprüfung des in Artikel 1 des genannten Beschlusses genannten Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage dieser Informationen macht Italien geltend, dass eine Begrenzung auf 40 % nach wie vor gerechtfertigt und angemessen ist. Italien macht ferner geltend, dass die Sondermaßnahmen gerechtfertigt sind, da sich dadurch der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert, indem die Steuererhebung vereinfacht und Steuerhinterziehung mittels nicht ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen verhindert wird.
(6) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Italiens mit Schreiben vom 29. und 30. Juli 2025 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(7) Die Anwendung der Sondermaßnahmen über den 31. Dezember 2025 hinaus wird den Gesamtbetrag der von Italien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(8) Daher ist es angezeigt, die mit der Entscheidung 2007/441/EG gewährte Ermächtigung zu verlängern. Die Verlängerung der Sondermaßnahmen sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission deren Wirksamkeit sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts bewerten kann.
(9) Italien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin anzuwenden.
(10) Die Sondermaßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen, nämlich der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung, da die Sondermaßnahmen befristet und in ihrer Tragweite beschränkt sind. Darüber hinaus bergen die Sondermaßnahmen nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.
(Stand: 18.12.2025)
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