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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2601 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2025/2601 vom 16.12.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/2585 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 15. Dezember 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/2585 angenommen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert wird.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2585 wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste eingeführt, die für Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, oder diese umsetzen, unterstützen, davon profitieren, an ihnen beteiligt sind oder sie erleichtern, einschließlich in Fällen, in denen dies zu einer Störung des Funktionierens kritischer Infrastrukturen führt, wenn davon auszugehen ist, dass die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sich zumindest der potenziellen Auswirkungen bewusst waren. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Einführung dieser restriktiven Maßnahmen sind in den Erwägungsgründen dieses Beschlusses ausgeführt.

(5) Diese Änderung muss in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 berücksichtigt werden, damit das Verbot in der gesamten Union ordnungsgemäß und einheitlich umgesetzt werden kann.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Absatz wird eingefügt:

"(6a) Anhang I enthält außerdem eine Liste

  1. der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ca des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als Akteure ermittelt wurden, die für Maßnahmen oder Politiken verantwortlich sind, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, einer internationalen Organisation oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen oder die die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, oder solche Handlungen und Maßnahmen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, daran beteiligt sind oder erleichtern, und zwar durch:
    1. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme;
    2. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich seines Luftraums, oder die darauf abzielen, kritische Infrastrukturen zu beeinträchtigen, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten;
    3. die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung oder Ermöglichung weitverbreiteter oder systematischer Handlungen, die das Funktionieren kritischer Infrastrukturen stören;
  2. der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cb des Beschlusses 2012/642

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