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Bekanntmachung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung über europäische grüne Anleihen
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2025/5885
(ABl. C, C/2025/5885 vom 06.11.2025)
Mit den in diesem Dokument enthaltenen FAQ werden gewisse Bestimmungen in den geltenden Rechtsvorschriften erläutert. Damit werden weder aufgrund dieser Rechtsvorschriften bestehende Rechte und Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten oder zuständigen Behörden ausgeweitet noch zusätzliche Anforderungen eingeführt. Die FAQ sollen Unternehmen bei der Auslegung und Umsetzung bestimmter Vorschriften helfen. Für die Auslegung des EU-Rechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Standpunkte greifen dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten vertritt, nicht vor.
Geltende Rechtsvorschriften
Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen ("EuGB-Verordnung")
Verordnung (EU) 2017/1129 ("Prospektverordnung") 2
Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission ("Delegierter Rechtsakt zur Prospektverordnung") 3
Verordnung (EU) 2017/2402 ("Verbriefungsverordnung") 4
Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) 5
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission ("Delegierter Rechtsakt zu den technischen Bewertungskriterien") 6
Richtlinie 2013/34/EU ("Rechnungslegungsrichtlinie") 7
Richtlinie 2014/65/EU ("Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente") 8
Abschnitt 1
Verwendung der Bezeichnung "Europäische grüne Anleihe"
1. Kann eine bestehende "grüne Anleihe", die vollständig mit der EU-Taxonomie konform ist, in eine europäische grüne Anleihe ( EuGB) umgewandelt werden, z.B. indem sie rückwirkend als EuGB gekennzeichnet wird? Wie sieht es mit der Refinanzierung aus?
Ja, unter strengen Anforderungen ist es grundsätzlich möglich, eine bestehende, vollständig mit der EU-Taxonomie konforme "grüne Anleihe" in eine EuGB umzuwandeln.
Artikel 3 der EuGB-Verordnung sieht vor, dass die Bezeichnung "Europäische grüne Anleihe" oder " EuGB" nur für Anleihen verwendet werden darf, die die in Titel II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen betreffen unter anderem die Verwendung der Erlöse, die Transparenz und externe Prüfungen.
Nach Artikel 10 Absatz 1 der EuGB-Verordnung müssen Emittenten europäischer grüner Anleihen vor der Emission einer solchen Anleihe ein EuGB-Informationsblatt gemäß Anhang I der genannten Verordnung ausfüllen und zu diesem eine befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers einholen. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 14 Absatz 1 den Emittenten (in Fällen, in denen ein Prospekt erforderlich ist) zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Prospektverordnung und legt bestimmte Bedingungen fest, unter anderem, dass die Anleihen im gesamten Prospekt als "Europäische grüne Anleihe" oder " EuGB" bezeichnet werden müssen.
Damit eine bestehende "grüne Anleihe", die vollständig mit der EU-Taxonomie konform ist, in eine EuGB umgewandelt werden kann, müssen die Anforderungen der EuGB-Verordnung, auch die oben genannten, erfüllt sein. Nur dann kann eine solche Umwandlung wirksam werden. Vor jeder Umbenennung muss der Emittent unter anderem i) das Informationsblatt ausfüllen und die befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers dieses Dokuments einholen, ii) den bestehenden, gemäß der Prospektverordnung
(Stand: 12.01.2026)
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